Otto Schmidt Verlag


Heft 5 / 2011

In der aktuellen Ausgabe des AO-Steuer-Berater lesen Sie folgende Beiträge und Entscheidungen.

Aktuelle Kurzinformationen

  • Günther, Karl-Heinz, Änderung des AO-Anwendungserlasses, AO-StB 2011, 131
  • Günther, Karl-Heinz, Änderung der Vollstreckungsanweisung und der Vollziehungsanweisung, AO-StB 2011, 131
  • Günther, Karl-Heinz, Anwendung von BMF-Schreiben, AO-StB 2011, 131
  • Günther, Karl-Heinz, Mediation in der Finanzgerichtsbarkeit, AO-StB 2011, 131
  • Günther, Karl-Heinz, Geplante Änderung der Betriebsprüfungsordnung, AO-StB 2011, 131

Rechtsprechung

  • BFH v. 15.2.2011 - VII R 66/10, Erlass eines ergänzenden Haftungsbescheids, AO-StB 2011, 132-133
  • BFH v. 12.1. 2011 - XI R 11/08, Erwerberhaftung bei Unternehmenskauf durch Bruchteilsgemeinschaft, AO-StB 2011, 133-134
  • BFH v. 19.10.2010 - I R 67/09, Bruchteilsbetrachtung bei Zebragesellschaften für Zwecke der erweiterten Kürzung nach § 9 Nr. 1 GewStG, AO-StB 2011, 134-135
  • BFH v. 26.1.2011 - IX R 7/09, Zum wirtschaftlichen Eigentum in logischer Sekunde, AO-StB 2011, 135-136
  • BFH v. 28.2.2011 - VII B 224/10, Zulässigkeit eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, AO-StB 2011, 136-137
  • BFH v. 16.2.2011 - VIII B 246/09, Weitere Außenprüfung nach einem prüfungsfreien Jahr, AO-StB 2011, 137-138
  • BFH v. 7.10.2010 - V R 43/08, Unzulässige Untätigkeitsklage trotz Ablaufes der Sperrfrist, AO-StB 2011, 138-139
  • BFH v. 14.3.2011 - I B 65/10, Voraussetzungen für die Berichtigung eines FG-Urteils, AO-StB 2011, 139-140
  • FG München v. 13.1.2011 - 13 V 3410/10, Mindestens einmalige Ablehnung eines AdV-Antrags durch die Finanzbehörde als Zugangsvoraussetzung, AO-StB 2011, 140-142

Literatur

  • Steinhauff, Dieter, § 173 AO – Eine nicht ganz einfache Vorschrift, AO-StB 2011, 142
  • Steinhauff, Dieter, Zeitliche Begrenzung des Verlustabzugs nach dem Jahressteuergesetz 2010, AO-StB 2011, 142-143

Beratung im steuerlichen Verfahren

  • Müller, Arnold, Die Antragstellung im Besteuerungsverfahren, AO-StB 2011, 144-150
    Es gibt nur relativ wenige Bestimmungen in der AO, bei denen ein Antrag ein zwingendes Tatbestandsmerkmal ist, also ein sog. “echter Antragstatbestand“ vorliegt, denkt man z.B. an § 174 Abs. 1 AO, wo bei der widerstreitenden Festsetzung ohne Antragstellung kein Änderungsbescheid ergehen kann, oder § 269 AO, wo die Aufteilung einer Gesamtschuld nur auf Antrag erfolgen kann. In solch einem Falle geht es um eine mitwirkungsbedürftige Sacherledigung. Dies darf aber nicht darüber hinwegtäuschen, dass die Antragstellung für den Pflichtigen und seinen Berater darüber hinaus eine notwendige Handhabe ist, das Steuerpflicht- und Schuldverhältnis optimal zu gestalten. Denn das FA seinerseits sucht nicht von Amts wegen, ob es dem Pflichtigen einen Vorteil gewähren kann, z.B. einen Billigkeitserlass von Amts wegen o.Ä. Und der Berater kann sich andrerseits gegenüber seinem Mandanten schadensersatzpflichtig machen, wenn er durch das Versäumen einer Antragstellung seinem Mandanten Schaden zufügt.

Interessenwahrung im Steuerstrafverfahren

  • Beyer, Dirk, Auswirkungen der Neuregelung der Selbstanzeige anhand von Beispielen, AO-StB 2011, 150-153
    In der letzten Ausgabe des AO-StB stellte der Verfasser die Neuregelung der Selbstanzeige durch das Schwarzgeldbekämpfungsgesetz im Detail vor (, AO-StB 2011, 119). Nachdem der Bundesrat am 15.4.2011 nicht den Vermittlungsausschuss angerufen hat, kann das Gesetz nach Ausfertigung durch den Bundespräsidenten am Tag nach der Verkündung in Kraft treten. Bei Redaktionsschluss war mit baldiger Ausfertigung und Verkündung zu rechnen. Die praktischen Folgen dieser Gesetzesänderung sind insb. für Unternehmen und deren Berater erheblich. Das Instrument der Selbstanzeige übernahm früher z.B. im Bereich der Umsatzsteuer und Lohnsteuer eine notwendige “Reparaturfunktion“. Aufgrund des Verbots der Teilselbstanzeige sind die Sorgfaltsanforderungen an Unternehmen und ihre Berater gestiegen. Dieser Aufsatz gibt einen ersten Überblick zu Praxisfragen. In den Beispielen wird für die Selbstanzeige stets die Steuernachzahlung vorausgesetzt.
     
  • Tormöhlen, Helmut, Der besonders schwere Fall der Steuerhinterziehung, AO-StB 2011, 153-157
    Der besonders schwere Fall der Steuerhinterziehung ist in § 370 Abs. 3 AO geregelt. Danach beträgt die Strafe in einem solchen Fall sechs Monate bis zu zehn Jahren. Da es sich in den Fällen des § 370 Abs. 3 AO lediglich um eine Strafschärfung i.S.d. § 12 Abs. 3 StGB handelt, bleibt es bei Annahme eines besonders schweren Falles der Steuerhinterziehung auch dann, wenn eine Freiheitsstrafe von einem Jahr oder mehr ausgeurteilt wird, stets dabei, dass ein Vergehen und kein Verbrechen vorliegt.Der Gesetzgeber hat sich für die sog. Regelbeispieltechnik entschieden. § 370 Abs. 3 AO enthält Erschwerungsgründe (sog. benannte Strafschärfungsgründe), die gerade keine tatbestandliche Qualifikation enthalten. Als besonders schwere Fälle sind nunmehr solche Fälle erfasst, in denen der Täter in großem Ausmaß Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt (§ 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO). Zum anderen liegt i.d.R. ein besonders schwerer Fall vor, wenn der Täter als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Taten nach § 370 Abs. 1 AO verbunden hat, Umsatzsteuer oder Verbrauchssteuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Umsatz- oder Verbrauchssteuervorteile erlangt (§ 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 AO).Ist ein Regelbeispiel erfüllt, stellt dies ein Indiz für das Vorliegen eines besonders schweren Falles dar. Jedoch gilt in den Fällen des § 370 Abs. 3 Satz 2 AO die Strafandrohung aus dem “Normalstrafrahmen“ des § 370 Abs. 1 AO, wenn die Strafmilderungsgründe überwiegen. Andererseits kann das Gericht einen besonders schweren Fall der Steuerhinterziehung auch dann annehmen, wenn kein Regelbeispiel erfüllt ist (sog. unbenannter schwerer Fall). Dies wird dann der Fall sein, wenn sich die Tatschuld unter Abwägung aller Zumessungstatsachen auf Grund einer Gesamtbewertung der wesentlichen tat- und täterbezogenen Umstände als so gravierend darstellt, dass eine Bestrafung aus dem Ausnahmestrafrahmen geboten erscheint.

Strategien bei der Betriebsprüfung

  • Tormöhlen, Helmut, Aktuelle Rechtsprechung zur Außenprüfung, AO-StB 2011, 157-159
    Erstmals in der vorliegenden Ausgabe des AO-StB sollen praxisrelevante Entscheidungen der FG neben vereinzelten bislang noch nicht besprochenen Entscheidungen des BFH zur Außenprüfung vorgestellt werden.

Verlag Dr. Otto-Schmidt vom 15.12.2011 15:04