Otto Schmidt Verlag


Heft 20 / 2011

In der aktuellen Ausgabe der Steuerberater Woche (Heft 20, Erscheinungstermin: 30. September 2011) lesen Sie folgende Beiträge und Entscheidungen.

Rechtsprechung

  • EuGH v. 15.9.2011 - Rs. C-240/10, Zulagen für Kaufkraftausgleich an im Inland tätige Beamte anderer EU-Staaten sind steuerpflichtig, StBW 2011, 865
  • BFH v. 6.7.2011 - VI R 35/10, Überlassung von Vermögensbeteiligungen – Freigrenze, StBW 2011, 865-866
  • BFH v. 6.4.2011 - IX R 28/10, Kein Halbabzugsverbot bei dem Anrechnungsverfahren unterliegenden Einnahmen, StBW 2011, 866-867
  • FG Rheinland-Pfalz v. 14.7.2011 - 6 K 2137/10, Angemessenheitsprüfung bei Mobiltelefon, StBW 2011, 867
  • BFH v. 9.8.2011 - VIII R 13/08, Wertbildende Faktoren eines Praxiswerts, StBW 2011, 867-868
  • BFH v. 18.5.2011 - X R 26/09, Keine Ansparabschreibung für Software, StBW 2011, 868-869
  • FG Münster v. 19.8.2011 - 14 K 2610/10 E, Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung von Strafverteidigungskosten, StBW 2011, 869-871
  • BFH v. 29.6.2011 - IX R 63/10, Teilentgeltlichkeit bei Erwerb durch Vermächtnis, StBW 2011, 871-872
  • FG Sachsen v. 18.5.2011 - 6 K 1169/08 (Kg), Kindergeld bei Drei-Generationen-Haushalt, StBW 2011, 872-873
  • BFH v. 9.6.2011 - III R 28/09, Kindergeld: Unterhaltsleistungen des verheirateten Kindes, StBW 2011, 873-874
  • BFH v. 30.6.2011 - VI R 14/10, Aufwendungen für die krankheitsbedingte Unterbringung eines Angehörigen als agB, StBW 2011, 874-875
  • FG Niedersachsen v. 17.2.2011 - 14 K 425/09, Sanierung eines Fertighauses als außergewöhnliche Belastung, StBW 2011, 875-877
  • BFH v. 22.6.2011 - I R 43/10, Umfang der Gewerbesteuerbefreiung von Altenheimen, Altenwohnheimen und Pflegeeinrichtungen, StBW 2011, 877-878
  • BFH v. 16.6.2011 - IV R 11/08, Gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes i.S.v. § 10a GewStG bei PersGes, StBW 2011, 878-880
  • FG Münster v. 9.8.2011 - 15 K 812/10 U, USt-pflichtige Leistungen einer Verkehrspsychologin, StBW 2011, 880
  • BFH v. 12.5.2011 - V R 46/10, Belegnachweis bei innergemeinschaftlicher Lieferung, StBW 2011, 880-881
  • BFH v. 8.6.2011 - XI R 37/08, Ermäßigter USt-Satz bei Verkauf von verzehrfertig zubereiteten Speisen, StBW 2011, 881-882
  • BFH v. 7.4.2011 - V R 44/09, Inanspruchnahme wegen unberechtigten Steuerausweises, StBW 2011, 882-883
  • BFH v. 19.5.2011 - III R 4/10, Bezeichnung des Beklagten nach Ablauf der Klagefrist, StBW 2011, 883-884
  • BFH v. 21.7.2011 - II R 6/10, Keine Befugnis einer ausl. SteuerberatungsG zur Hilfeleistung in Steuersachen ohne Berufshaftpflicht, StBW 2011, 884-886

Verwaltung

  • BZSt v. 24.6.2011 - St II 2 - S 2282 - PB/11/00001, Kindergeld bei neuen Freiwilligendiensten, StBW 2011, 886-887

Nachrichten

Steuervereinfachungsgesetz 2011 verabschiedet, StBW 2011, 887

Die Vertreter aus Bundestag und Bundesrat einigten sich am 21.9.2011 im Vermittlungsausschuss darauf, die umstrittene Regelung, nur alle zwei Jahre eine Steuererklärung abgeben zu müssen, aus dem Gesetzentwurf zu streichen. Diesem Vorschlag haben am 23.9.2011 Bundestag und Bundesrat zugestimmt.

Steuerabkommen mit der Schweiz unterzeichnet, StBW 2011, 887

Bundesfinanzminister Dr. Schäuble und die Schweizer Finanzministerin Dr. Widmer-Schlumpf haben am 21.9.2011 in Berlin ein Steuerabkommen unterzeichnet. Inhalt dieses Abkommens ist die rückwirkende Besteuerung von bislang unversteuertem, in der Schweiz deponiertem Vermögen von Steuerpflichtigen mit Wohnsitz in Deutschland.

Beiträge

Heller, Robert F., Entwurf der Erbschaftsteuer-Richtlinien 2011 (ErbStR-E), StBW 2011, 888-889

Heller, Robert F., Gesetzesbeschluss der Bundesregierung zum 3. UStÄndG, StBW 2011, 889

Wenzel, Henning, Voraussetzungen der Selbstanzeige gem. § 371 Abs. 1 AO – Intention des Gesetzgebers, StBW 2011, 890-896

Der Gesetzgeber hat sich nach intensiven Beratungen und mehrfachen Korrekturen dazu entschlossen, die Selbstanzeige m.E. richtigerweise als Rechtsinstrument beizubehalten. Er hat allerdings die Voraussetzungen vor dem Hintergrund aktueller Erkenntnisse fortentwickelt und versucht, eine Neujustierung zwischen den berichtigten Interessen der stets steuerehrlichen Bürger und den Menschen zu finden, die zuvor eine Steuerstraftat begangen haben und nunmehr wieder in die Legalität zurückkehren wollen. Hierbei hat der Gesetzgeber zum Teil neue rechtliche Wege beschritten, die zu erheblichen Folgeproblemen in der Praxis führen können. In dieser Aufsatzreihe soll versucht werden, dem Rechtsanwender und vor allem den Beratern eine verlässliche Lösung an die Hand zu geben, die strikt an dem Gesetz orientiert ist.

Rublack, Carolin, Gesetzliche Regelung zur Berücksichtigung finaler Auslandsverluste?, StBW 2011, 897-901

Mit den Urteilen in den Rechtssachen Marks & Spencer und Lidl Belgium entschied der EuGH, dass die EU-Mitgliedstaaten finale Auslandsverluste im Inland anerkennen müssen. Im Nachgang zu den Entscheidungen ist der deutsche Gesetzgeber bisher nicht tätig geworden. Doch nun steht das Thema auf der Agenda einer vom Bundesministerium der Finanzen eingesetzten Arbeitsgruppe. Der folgende Beitrag gibt zunächst einen kurzen Überblick über einschlägige Urteile des BFH und zweier FG und verdeutlicht anschließend die Notwendigkeit einer gesetzlichen Regelung. Der Schwerpunkt liegt sodann auf der Vorstellung konkreter Lösungsansätze, die zur Schaffung einer unionsrechtskonformen Rechtslage beitragen könnten.

Rechtsprechung

  • BGH v. 9.6.2011 - IX ZB 175/10, Antragsmöglichkeit für Neugläubiger auf Eröffnung eines 2. Insolvenzverfahrens, StBW 2011, 902-903
  • OLG München v. 28.7.2011 - 23 U 750/11, Außerordentliche Kündigung eines GmbH-Gesellschafters, StBW 2011, 903-904

Beiträge

Lüers, Dennis, Arbeitsverweigerung im Namen Gottes, StBW 2011, 905-909

Nicht erst seit Inkrafttreten des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) beschäftigt das Spannungsfeld zwischen dem Weisungsrecht des Arbeitgebers und der Glaubensfreiheit des Arbeitnehmers die deutsche Arbeitsgerichtsbarkeit. Von der Frage der Kleiderwahl am Arbeitsplatz, der Frage der Wahrnehmung von Gebetspausen bis hin zu der Frage der zulässigen oder eben nicht zulässigen Verweigerung von Arbeitsanweisungen aus religiösen Gründen reicht die Palette an Streitfragen, über die deutsche Arbeitsgerichte in den vergangenen Jahren bereits mehrfach urteilen mussten. Insbesondere die religiös motivierte Arbeitsverweigerung löste dabei nicht nur juristische, sondern vielfach auch gesellschaftspolitische Diskussionen darüber aus, wie weit die Rücksichtnahme des Arbeitgebers zu gehen hat. Ein hierzu Anfang des Jahres ergangenes Urteil des BAG wird diese Diskussionen nicht verstummen lassen, im Gegenteil. Im folgenden Beitrag soll ein kritischer Blick auf die aktuelle Rechtsprechung zu religiös motivierten Arbeitsverweigerungen geworfen werden.

Apel, Rüdiger, Höhere Risikobereitschaft bei Investments durch Solvency II, StBW 2011, 909-912

Das Kerngeschäft der Versicherungswirtschaft sind Risiken. Diese werden gegen eine feste und damit planbare Versicherungsprämie auf das Versicherungsunternehmen abgewälzt. Dabei versteht man unter Risiken die aus der Unvorhersehbarkeit der Zukunft resultierenden, durch zufällige Störungen verursachten Möglichkeiten der Abweichung von geplanten Zielwerten (vgl. Romeike/Müller-Reichardt, Risikomanagement von Versicherungsunternehmen, S. 48). Die Übernahme von Risiken kann man auch als Wahrscheinlichkeitsverteilung von Schäden bezeichnen. Für das Versicherungsunternehmen besteht im Endeffekt das Risiko in der Ungewissheit, dass die tatsächlichen Ausgaben für Schäden für eine Schadensgruppe am Ende des Versicherungsjahres von den erwarteten Versicherungsleistungen negativ abweichen.Neben der Risikotransformation betreiben Versicherungsunternehmen aber auch das Spar- bzw. Entspargeschäft. Dabei überlassen Anleger dem Versicherungsunternehmen Finanzmittel. Dabei fließt der größte Teil an Sparguthaben in (kapitalbildende) Lebensversicherungen. Aber auch in die private Rentenversicherung sowie die Unfallversicherung mit Prämienrückgewähr. So wurden beispielsweise in 2005 etwa 60 % der Mittel Lebensversicherungsunternehmen und nur 40 % den übrigen Versicherungsunternehmen überlassen.

Verlag Dr. Otto Schmidt vom 15.12.2011 14:19

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