Otto Schmidt Verlag


Heft 8 / 2012

In der aktuellen Ausgabe des AO-Steuer-Berater (Heft 8,  Erscheinungstermin: 20. August 2012) lesen Sie folgende Beiträge und Entscheidungen.

Aktuelle Kurzinformationen

  • Günther, Karl-Heinz, Neue Abgrenzungsmerkmale für die Einordnung in Betriebsgrößenklassen, AO-StB 2012, 227
  • Günther, Karl-Heinz, Örtliche Zuständigkeit bei Vorgängen nach dem UmwStG, AO-StB 2012, 227
  • Günther, Karl-Heinz, Beratungsbefugnis von Lohnsteuerhilfevereinen, AO-StB 2012, 227

Rechtsprechung

  • BFH v. 29.2.2012 - IX R 11/11, Inhaltskontrolle einer verbindlichen Auskunft, AO-StB 2012, 228-229
  • BFH v. 14.3.2012 - XI R 2/10, Bescheidänderung bei irriger Beurteilung eines bestimmten Sachverhalts, AO-StB 2012, 229-230
  • BFH v. 23.5.2012 - IX R 32/11, Besserungsoption kein rückwirkendes Ereignis, AO-StB 2012, 230-231
  • BFH v. 18.4.2012 - X R 34/10, Bindungswirkung eines Grundlagenbescheids hinsichtlich der Qualifizierung der Einkunftsart, AO-StB 2012, 231-232
  • BFH v. 14.3.2012 - X R 50/09, Zulässigkeit einer Teileinspruchsentscheidung bezüglich unstreitiger Bestandteile des Bescheids, AO-StB 2012, 233-234
  • BFH v. 11.4.2012 - I R 63/11, Kein Rechtsschutzinteresse für eine Verpflichtungsklage wegen der Erörterung im Einspruchsverfahren, AO-StB 2012, 234-235
  • BFH v. 19.4.2012 - III R 85/09, Auslegung des Klagebegehrens, AO-StB 2012, 235-236
  • BGH v. 22.5.2012 - 1 StR 103/12, Gewerbsmäßige Hinterziehung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben, AO-StB 2012, 236-238

Verwaltungsanweisungen

  • OFD Magdeburg v. 20.2.2012 - S 7420b - 7 St 24, Fotografieren im Rahmen einer USt-Nachschau, AO-StB 2012, 238-239

Literatur

  • Steinhauff, Dieter, Strafrechtliche Beteiligung des StB an Steuerdelikten und Sicherungsinstrumente in der Steuerberatungspraxis, AO-StB 2012, 240-241
  • Steinhauff, Dieter, Vollmachtdatenbank und vorausgefüllte Steuererklärung, AO-StB 2012, 241-242

Beratung im steuerlichen Verfahren

  • Krebbers, Michael, Abgrenzung zwischen wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb und Vermögensverwaltung, Eine wichtige Frage im Gemeinnützigkeitsrecht, AO-StB 2012, 242-246
    Wenn Mitgliederbeiträge, Spendeneinnahmen und Überschüsse aus vermögensverwaltender Tätigkeit nicht ausreichen, um die Satzungsziele einer gemeinnützigen Einrichtung zu verwirklichen, ist diese auf Einnahmen aus einer wirtschaftlichen Betätigung angewiesen. Für diesen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb wird von der grundsätzlichen Steuerbefreiung gemeinnütziger Einrichtungen nach § 64 Abs. 1 AO i.V.m. den Einzelsteuergesetzen (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG; § 3 Nr. 6 GewStG; § 12 Abs. 2 Nr. 8 UStG) eine Ausnahme gemacht, soweit kein Zweckbetrieb vorliegt (§ 64 Abs. 1 letzter Halbs. i.V.m. §§ 65–68 AO) und die Besteuerungsgrenze von 35.000 € überschritten ist (§ 64 Abs. 3 AO).Die gemeinnützigkeitsrechtliche Einordnung von Beteiligungen orientiert sich an der Rechtsform der Beteiligungsgesellschaft. Kapitalgesellschaftsbeteiligungen werden grundsätzlich der Vermögensverwaltung zugeordnet. Eine Durchbrechung dieses Grundsatzes kommt insb. dann in Betracht, wenn die gemeinnützige Einrichtung einen irgendwie gearteten Einfluss auf die Geschäftsführung der Kapitalgesellschaft ausübt. Infolgedessen kann auch das Halten der Kapitalgesellschaftsbeteiligung einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb begründen.Für die Einordnung von Beteiligungen an Personengesellschaften ist hingegen transparent auf die von der Gesellschaft ausgeübte Tätigkeit abzustellen. Nach der jüngsten BFH-Rspr. begründet die Beteiligung an einer gewerblich geprägten, an sich aber vermögensverwaltenden Personengesellschaft keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Die Behandlung von Abfärbeeinkünften ist hingegen bislang ungeklärt. Eine entsprechende Entscheidung des BFH oder eine Stellungnahme der Finanzverwaltung wäre im Interesse der Rechtssicherheit für die betroffenen Einrichtungen zu begrüßen.Der Aufsatz soll die Trennlinie zwischen Vermögensverwaltung und wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb darstellen und dabei insb. auf die Beteiligungen an Kapital- und Personengesellschaften eingehen. Betrachtet wird dabei u.a. das Modell der sog. geschäftsleitenden Holding und die jüngste Rspr. des BFH zur gewerblich geprägten Personengesellschaft.
  • Gebhardt, Thomas, Schätzung bei Steuererklärungen auf Papier, Löst die nicht elektronisch eingereichte Steuererklärung eine dreijährige Anlaufhemmung aus?, AO-StB 2012, 246-248
    Seit dem Veranlagungszeitraum 2011 ist die elektronisch übermittelte Steuererklärung verbindlich vorgesehen. Trotz genügend langer Vorbereitungszeit kam es seitens der Finanzverwaltungen zu Hindernissen. Dies führte dazu, dass viele Steuererklärungen zu Beginn des Jahres 2012 erst noch einmal nur auf Papier eingereicht wurden. Die auf Seiten der Finanzverwaltung verursachte Verzögerung bei der elektronisch zu übermittelnden Steuererklärung führte zu Schätzungsvermerken in den Steuerbescheiden.Der Beitrag befasst sich mit der Frage, welche Folgen mit einer nicht elektronisch übermittelten Erklärung einhergehen. Verfahrensrechtlich dürfte eine Schätzung durch die Übernahme der Besteuerungsgrundlagen aus der Papiererklärung tatsächlich nicht vorliegen. Der vermeintliche Verstoß gegen die Pflicht zur Übermittlung dürfte allenfalls eine Nebenpflicht betreffen. Dieser wird durch die Anerkennung der Papiererklärung durch das FA geheilt. Die Finanzbehörde verzichtet dann nach Treu und Glauben auf eine elektronische Übermittlung. Insb. die Anlaufhemmung wegen nicht wirksam eingereichter Steuererklärung dürfte danach nicht greifen.
  • Nöcker, Gregor, Korrekturvorschriften im Zollrecht, Überlagerung der AO-Regelungen durch Vorschriften des Zollkodexes, AO-StB 2012, 248-252
    Ist man mit dem System der Korrektur von Verwaltungsakten der (Landes-)Finanzbehörden vertraut, was neben den Vorschriften des §§ 172 ff. AO für Steuerbescheide auch die Vorschriften der §§ 129 ff. AO für alle übrigen Verwaltungsakte betrifft, so darf man nicht den Fehler begehen, diese Vorschriften auch auf Zollsachen anzuwenden. Zollsachen sind dabei neben dem Rechtgebiet des Zollrechts auch das Marktordnungsrecht/Antidumpingzollrecht der EU-Gemeinschaft und insb. das deutsche Recht über die besonderen Verbrauchsteuern und die Einfuhrumsatzsteuer (als Teil des Umsatzsteuerrechts) sowie das Außenwirtschaftsrecht und der Bereich der “sonstigen Verbote und Beschränkungen“. Zwar sind auch die mit diesen Aufgaben betrauten (Finanz-)Behörden des Bundes in § 6 AO genannt – etwa die Hauptzollämter als Pendant der Finanzämter in § 6 Abs. 2 Nr. 5 AO – doch unterliegt der von ihnen zu verwaltende Bereich spätestens seit der Verwirklichung des EG-Binnenmarktes zum 1.1.1993 dem Gemeinschaftsrecht. Ausdruck hierfür ist der zum 1.1.1994 in Kraft getretene Zollkodex (im Weiteren: ZK) einschließlich der Durchführungsverordnung. Dieser ersetzte das nationale materielle Zollrecht der Mitgliedsstaaten und im Wesentlichen auch das formelle Zollrecht. Er wird durch den modernisierten ZK (MZK) (ABl. EU 2008, Nr. L 145, 1), der am 24.6.2008 in Kraft getreten ist, im Juni 2013 ersetzt werden. Dies ist Folge der dann in Kraft tretenden neuen ZK-DVO, wie es Art. 188 MZK vorschreibt. Der vorliegende Beitrag soll überblicksmäßig für einen mit der AO vertrauten Berater einen ersten Einblick in die im Zollrecht derzeit zu beachtenden Vorschriften geben, die eine Änderung der Zollbescheide ermöglicht. Ein Ausblick in das für die Einfuhrumsatzsteuer und die besonderen Verbrauchsteuern geltende Recht soll dies abrunden.

Interessenwahrung im Steuerstrafverfahren

  • Lessner, Rainer, Sicherstellung und Beschlagnahme von auf dem Server des Providers gespeicherten E-Mails, AO-StB 2012, 252-255
    Auf der Grundlage des Rechts der Strafverfolgungsbehörden zur “offenen Online-Durchsuchung“ gem. § 110 Abs. 3 StPO ist die Steuerfahndung berechtigt, bei Durchsuchungsmaßnahmen nach §102 StPO (Durchsuchung beim Verdächtigen) oder nach § 103 StPO (Durchsuchung bei anderen Personen) auch auf E-Mail-Datenbestände zuzugreifen, die auf dem Server des Providers abgelegt sind und diese im Hinblick auf ihre Beweiserheblichkeit zu sichten. (vgl. /, AO-StB 2011, 245). Der Zugriff auf vom Durchsuchungsort räumlich getrennte Speichermedien ist allerdings von folgenden weiteren Voraussetzungen abhängig:Der von der Durchsuchung Betroffene muss das Recht haben, den Zugriff auf das Medium selber gewähren zu dürfen. So ist beispielsweise der Zugriff auf fremde Firmendaten über die Zugangsrechte eines Arbeitnehmers nicht zulässig (z.B. bei Telearbeitsplätzen).Die Speichermedien dürfen sich nicht im Ausland befinden, damit durch die Sichtung der E-Mail-Bestände keine ausländischen Hoheitsrechte verletzt werden. In einem solchen Fall besteht für die Ermittlungsbehörden lediglich die Möglichkeit, auf der Grundlage eines Rechtshilfeersuchens in den Besitz des Datenbestandes zu gelangen.Sowohl das BVerfG als auch der BGH sehen eine grundgesetzkonforme Vorgehensweise in der “vorläufigen Sicherstellung“ des beim Provider gespeicherten E-Mail-Bestandes und der sich daran anschließenden Sichtung gem. § 110 Abs. 3 oder Abs. 1 StPO.Die vorläufige Sicherstellung eines elektronischen E-Mail Bestandes im Rahmen einer auf § 102 StPO gestützten Durchsuchungsmaßnahme ist in Ausübung des Rechts zur offenen Onlinedurchsuchung gem. § 110 Abs. 3 StPO allerdings nur dann technisch möglich, wenn der von der Durchsuchung Betroffene auf seinem PC eine E-Mail-Software installiert hat.Ist bereits bei der Vorbereitung einer strafprozessualen Ermittlungsmaßnahme bekannt, dass der elektronische Kontakt zu einem E-Mail-Account ausschließlich über die Internetseite des Providers abgewickelt wird, wird die Steuerfahndung ihre Ermittlungen beim betroffenen Provider auf einen Durchsuchungsbeschlusses gem. § 103 StPO stützen. Ergeben sich diese Erkenntnisse erst im Zuge einer laufenden Durchsuchungsmaßnahme, so richten sich die weiteren strafprozessualen Maßnahmen nach den Vorschriften der §§ 94 ff. StPO.Da die E-Mail-Provider, sofern sie im Inland ansässig sind, dem Regelungsinhalt des § 95 StPO unterliegen, sind sie verpflichtet die zu einem E-Mail-Account gespeicherten Daten den Strafverfolgungsbehörden zum Zwecke der vorläufigen Sicherstellung und anschließender Sichtung gem. § 110 Abs. 1 StPO zur Verfügung zu stellen.

Verlag Dr. Otto Schmidt vom 14.08.2012 14:12

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