Otto Schmidt Verlag


Heft 9 / 2012

In der aktuellen Ausgabe des AO-Steuer-Berater (Heft 9,  Erscheinungstermin: 20. September 2012) lesen Sie folgende Beiträge und Entscheidungen.

Aktuelle Kurzinformation

  • Günther, Karl-Heinz, Gesonderte Feststellung der Steuerpflicht von Zinsen aus einer Lebensversicherung, AO-StB 2012, 259

Rechtsprechung

  • BFH v. 23.5.2012 - VII R 28/10, Haftung nach § 74 AO erfasst auch grundstücksgleiche Rechte, AO-StB 2012, 259-260
  • VGH München v. 6.2.2012 - 4 ZB 11.2024, Haftung von Ehepartnern bei Gewerbesteuerhinterziehung, AO-StB 2012, 260-261
  • BFH v. 28.3.2012 - VI R 68/10, Ablaufhemmung bei nachträglich entstandenem Pflichtveranlagungstatbestand, AO-StB 2012, 261
  • BFH v. 28.3.2012 - II R 39/10, Festsetzung von Hinterziehungszinsen, AO-StB 2012, 261-263
  • BFH v. 20.3.2012 - VII R 12/11, Restschuldbefreiung für Hinterziehungszinsen, AO-StB 2012, 263-264
  • FG Münster v. 10.5.2012 - 2 K 1947, 1950/00 E, Erstattungszinsen i.S.d. § 233a AO zur ESt nicht steuerbar, AO-StB 2012, 264-265
  • BFH v. 23.2.2012 - IV R 32/09, Feststellungsklage bei Streit über Hauptsacheerledigung; isolierte Anfechtung des Veräußerungsgewinns, AO-StB 2012, 265-267
  • BGH v. 17.4.2012 - VI ZB 46/11, Umsatzsteuer als Bestandteil der Gebühren und Auslagen eines Prozessbevollmächtigten, AO-StB 2012, 267-269

Literatur

  • Steinhauff, Dieter, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Verfahrensfehlern des FA, AO-StB 2012, 269-270
  • Steinhauff, Dieter, Stundung und Vollstreckungsaufschub, AO-StB 2012, 270-272

Beratung im steuerlichen Verfahren

  • Müller, Arnold, Beratungsfehler und ihre Folgen (Teil 1), Definition und Beispiele aus der Rechtsprechung, AO-StB 2012, 272-279
    Ein Beratungsfehler ist eine Fehlleistung des Beraters bei Erfüllung des Beratungsvertrags. Beratungsfehler lösen in zunehmendem Maße die Gegenwehr von Mandanten aus, sei es, dass sie auf Zahlung von Schadensersatz, sei es, dass sie auf Freistellung von Steuerschulden klagen oder auf Feststellung bestimmter Pflichten des Beraters.Bei der Frage nach dem Schadensersatz handelt es sich um Zivilrecht, obschon die den Schaden auslösenden Anlässe, also die Beratungsfehler, v.a. auf steuerlichem Gebiet erfolgen. Die Problematik der Beratungsfehler ist nur z.T. systematisch darstellbar, überwiegend handelt es sich um Kasuistik. Der Anspruch auf Schadensersatz muss vor Zivilgerichten durchgesetzt werden.Zunächst befasst sich der Beitrag mit den Rechtsgrundlagen des Beratungsauftrags. Von ihrem Charakter her gesehen stellen Beratungsverträge – je nach Parteivereinbarung – entweder Dienstverträge (§ 611 BGB), oder Werkverträge (§ 631 BGB) dar, wobei jedoch Werkverträge seltener sind, da sie ein Ergebnis für den Auftraggeber garantieren, während der Dienstvertrag nur die Leistung von Diensten ergebnisoffen verspricht. Der Beratungsvertrag kann formlos abgeschlossen werden. Er unterliegt dem Grundsatz der Vertragsfreiheit. Die Beteiligten können alle Vereinbarungen treffen, die sie für erforderlich halten. Im Übrigen formen die jeweiligen Umstände des Einzelfalles den Vertragsinhalt, sowohl bei Einzelvereinbarungen wie auch bei einem Dauermandat.Zu unterscheiden ist, wer ein Mandat erhält, also berechtigt und verpflichtet ist, wer – wenn mehrere StB tätig sind – bei Beratungsfehlern gegenüber dem Mandanten haftet und für wessen Fehlleistungen er dies tut. Schließlich ist die Frage wichtig, ob nur der Mandant berechtigt ist, oder auch ein Dritter.Grundsätzlich ist aus einem Beratungsvertrage die konkrete Vertragspartei berechtigt. Die Frage, wer vertraglich verpflichtet ist, wenn mehrere StB in einer Praxis vorhanden sind, beantwortet sich wie folgt: Bei einer Sozietät steuerlicher Berater kommt ein Mandatsverhältnis grundsätzlich mit allen Sozien zustande. Folge ist, dass bei einem durch Beratungsfehler verursachten Schaden grundsätzlich alle Mitglieder der Sozietät als Gesamtschuldner haften.Eine erhöhte Haftungsgefahr entsteht, wo der StB glaubt gleichzeitig für mehrere Mandanten in derselben Steuerangelegenheit tätig sein zu können. Dies wird insb. bei der Auseinandersetzung einer ehelichen Lebensgemeinschaft der Fall sein. Auch ein Mandatswechsel kann zu Problemen führen.In dem Beitrag werden die Quellen von Beratungsfehlern ausführlich dargestellt, damit diese vermieden werden können. Hierbei handelt es sich in erster Linie um mangelnde Rechtskenntnis, unzureichende Sachverhaltsermittlung, Unterlassen von Prozesshandlungen sowie unrichtige Empfehlungen und Belehrungen. Besonders eingegangen wird auf die Probleme im Steuerstrafrecht, in der Insolvenz des Mandanten und auf die Pflichten des Beraters bei Mandatsbeendigung.
  • v. Wedelstädt, Alexander, Steuerbescheide und sonstige Verwaltungsakte, Unterschiede bei Anwendungsregeln und Rechtsfolgen, AO-StB 2012, 280-283
    Verwaltungsakte i.S.d. § 118 AO werden nach verschiedenen Kriterien typologisiert, z.B. in gebundene und Ermessensverwaltungsakte, in einmalige Verwaltungsakte und Dauerverwaltungsakte, in begünstigende und nicht begünstigen Verwaltungsakte oder in feststellende und gestaltende Verwaltungsakte (Werth in Kühn/v. Wedelstädt, AO/FGO, 20. Aufl. 2011, § 118 AO Rz. 22 ff.; in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 118 AO Rz. 273 ff. [Juni 2006]).Die AO unterscheidet außerdem zwischen allgemeinen oder sonstigen Verwaltungsakten einerseits und Steuerbescheiden andererseits. Beide Arten folgen weitgehend gleichen gesetzlichen Regelungen, wie z.B. über ihr Zustandekommen und Wirksamwerden (§§ 121 ff. AO), unterscheiden sich aber auch in mancher Hinsicht. Der Beitrag befassen sich – ausschließlich – mit den unterschiedlichen Anwendungsregeln und Rechtsfolgen, die die AO für allgemeine oder sonstige Verwaltungsakte einerseits und für Steuerbescheide als besondere Verwaltungsakten andererseits enthält.

Interessenwahrung im Steuerstrafverfahren

  • Tormöhlen, Helmut, Aktuelle Rechtsprechung zum Steuerstrafrecht, BVerfG-, BGH-, BFH-, FG- und OLG-Entscheidungen, AO-StB 2012, 283-288
    Als Fortsetzung der Rechtsprechungsübersicht in AO-StB Heft 1/2012 (, AO-StB 2012, 24) werden wiederum praxisrelevante Entscheidungen zum Strafrecht vorgestellt, die bisher noch nicht im AO-StB besprochen wurden.

 

Verlag Dr. Otto Schmidt vom 14.09.2012 09:18

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