Otto Schmidt Verlag


Heft 4 / 2013

In der aktuellen Ausgabe des AO-Steuer-Berater (Heft 4, Erscheinungstermin: 20. April 2013) lesen Sie folgende Beiträge und Entscheidungen.

Aktuelle Kurzinformationen

  • Tormöhlen, Helmut, BVerfG zum “Deal“ im Strafprozess, AO-StB 2013, 99
  • Günther, Karl-Heinz, Rücklagenbildung und Vermögenszuführungen bei steuerbegünstigten Körperschaften, AO-StB 2013, 99-100

Rechtsprechung

  • BFH v. 6.2.2013 - XI B 125/12 / Tormöhlen, Helmut, Aufhebung eines dinglichen Arrests ohne Sicherheitsleistung, AO-StB 2013, 100-102
  • BFH v. 11.12.2012 - VII R 70/11 / Lindwurm, Christof, Pfändung eines Erstattungsanspruchs aufgrund eines per E-Mail übermittelten Beitreibungsersuchens, AO-StB 2013, 102-103
  • BFH v. 18.9.2012 - VII R 53/11 / Günther, Karl-Heinz, Rückforderung von zu Unrecht erfolgten Erstattungen, AO-StB 2013, 103-104
  • BFH v. 6.11.2012 - VIII R 15/10 / Nieland, Michael, Bescheidänderung nach § 164 Abs. 2 AO trotz fehlendem Nachprüfungsvorbehalt, AO-StB 2013, 104-106
  • BFH v. 20.11.2012 - IX R 7/11 / Tillmann, Oliver, Abgrenzung der Änderungsbefugnisse nach § 165 Abs. 2 Satz 1 und 2 AO, AO-StB 2013, 106-107
  • BFH v. 22.1.2013 - IX R 1/12 / Günther, Karl-Heinz, Treu und Glauben nach Ablauf der Festsetzungsfrist, AO-StB 2013, 107-108

Literatur

  • Steinhauff, Dieter, Die Anhörungsrüge als Zulässigkeitsvoraussetzung der Verfassungsbeschwerde, AO-StB 2013, 108-110
  • Steinhauff, Dieter, Die einstweilige Anordnung im Verfassungsprozessrecht, AO-StB 2013, 110-111

Beratung im steuerlichen Verfahren

  • Gersch, Eva-Maria, Änderungen im Gemeinnützigkeitsrecht durch das Gesetz zur Stärkung des Ehrenamts, AO-StB 2013, 111-114
    Das zivilgesellschaftliche Engagement soll durch Entbürokratisierung und Flexibilisierung der rechtlichen Rahmenbedingungen erleichtert werden. Dadurch soll es den steuerbegünstigten Organisationen und den ehrenamtlich Tätigen möglich sein, ihre gesamtgesellschaftlich wichtige Aufgabe noch besser wahrzunehmen (BT-Drucks. 17/11632 v. 26.11.2012). Dazu hatte die Bundesregierung am 24.10.2012 zunächst das Gesetzes zur Entbürokratisierung des Gemeinnützigkeitsrechts (Gemeinnützigkeitsentbürokratisierungsgesetz) auf den Weg gebracht. Am 1.2.2013 hat der Bundestag das Gesetz beschlossen und dabei auch den Namen geändert in “Gesetz zur Stärkung des Ehrenamts“(v. 21.3.2013, BGBl. I 2013, 556). Das Gesetz soll grundsätzlich rückwirkend zum 1.1.2013 in Kraft treten. Für einzelne Regelungen sind jedoch andere Zeitpunkte des Inkrafttretens vorgesehen.Der Beitrag stellt die wesentlichen Änderungen dar und behandelt insb. folgende Punkte: Beweiserleichterungen bei der Unterstützung hilfsbedürftiger Personen; zeitnahe Verwendung von Mitteln (§ 55 Abs. 1 Nr. 5 AO); Änderung des § 58 AO; Feststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen; Rücklagen und Vermögensbildung gem. § 62 AO; Änderung des § 63 AO; Erhöhung der Umsatzgrenze bei sportlichen Veranstaltungen (§ 67a AO); Änderungen im EStG.
  • Müller, Arnold, Treu und Glauben contra Änderungsrecht, Der Gerechtigkeit zum Sieg verhelfen bei einem im konkreten Fall nicht hinnehmbaren ungerechten Ergebnis, AO-StB 2013, 114-121
    Der Rechtsgedanke von Treu und Glauben ist gesetzlich nicht geregelt. Gleichwohl ist die Finanzverwaltung und ist der Steuerpflichtige an diesen Rechtsgedanken gebunden. Das Prinzip Treu und Glauben ist, obschon nicht kodifiziert, als allgemeines Recht doch Recht i.S.d. Verfassung, Art. 20 GG. Es gibt zwar weder eine konkrete Tatbestandsmäßigkeit noch eine Regelung hinsichtlich der Rechtsfolgen von Treu und Glauben. Es handelt sich also in allem um Richterrecht.Treu und Glauben werden abgeleitet insb. aus §§ 157, 242 BGB. Sie beinhalten einen Rechtsgedanken, der Gerechtigkeit zum Siege zu verhelfen, wo in einem konkreten Falle ein nicht hinnehmbares ungerechtes Ergebnis vorhanden ist. Treu und Glauben verdrängen das Gesetzesrecht im Einzelfalle. Sie korrigieren jedoch nie eine Gesetzesvorschrift allgemein und unabhängig von einem konkreten Sachverhalt. Die Frage nach der Wirkung von Treu und Glauben ist mithin einzelfallbezogen.Der Grundsatz von Treu und Glauben gilt auch im Steuerrecht und bindet die Finanzverwaltung, die Gerichte und die Steuerpflichtigen wie jeder andere Rechtssatz. Gegründet auf das Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 2, 3 GG verlangt das Prinzip von Treu und Glauben, dass jeder der beiden am Steuerrechtsverhältnis Beteiligten auf die berechtigten Interessen des anderen Rücksicht zu nehmen hat.

Schutz bei Vollstreckungsmaßnahmen

  • Kranenberg, Sonja, Vollstreckung von Vollstreckungskosten, Betrachtungen insbesondere zur ordnungsgemäßen Festsetzung, AO-StB 2013, 121-124
    Jede Vollstreckungsmaßnahme der Finanzbehörden ist ihrerseits mit Kosten verbunden. Diese Kosten hat der Vollstreckungsschuldner zu tragen (§ 337 Abs. 1 AO). Auch wenn diese Kosten im Vergleich zur Hauptschuld häufig von untergeordneter Bedeutung zu sein scheinen, lohnt sich eine Prüfung der ordnungsgemäßen Festsetzung.Die Kosten werden grundsätzlich mit der nächsten Beitreibungsmaßnahme in die Vollstreckung aufgenommen. Einen separaten Kostenfestsetzungsbescheid, wie man ihn aus der Justiz oder anderen Verwaltungen kennt, erlässt das FA im Regelfall nicht. Auch für die Vollstreckung dieser Kosten gelten jedoch die allgemeinen Vorschriften der AO.Die Autorin kommt zu dem Ergebnis, dass die Aufnahme der Vollstreckungskosten in die Rückstandsanzeige als Verwaltungsakt zu werten ist. Dieser wird nach den Vorschriften der AO bzw. der VollstA in allen Fällen dem Schuldner bekannt gegeben und damit wirksam. Im Bereich der Forderungspfändungen besteht das Problem, dass die Bekanntgabe standardmäßig erst nach dem Ausbringen der die Kosten umfassenden Vollstreckungsmaßnahme liegen wird. Insoweit ist die Vollstreckung rechtwidrig.Der Beitrag beleuchtet die Voraussetzungen für eine rechtmäßige Vollstreckung von Vollstreckungskosten, insb. im Lichte der widerstreitenden Gerichtsurteile. Auch die Auswirkungen für das Beitreibungsverfahren werden aufgezeigt werden.

Verlag Dr. Otto Schmidt vom 18.04.2013 13:59

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