Otto Schmidt Verlag


Heft 9 / 2013

In der aktuellen Ausgabe des AO-Steuer-Berater (Heft 9, Erscheinungstermin: 20. September 2013) lesen Sie folgende Beiträge und Entscheidungen.

Aktuelle Kurzinformationen

  • Schmieszek, Hans-Peter, Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung sowie zur Änderung weiterer Vorschriften, AO-StB 2013, 263
  • Günther, Karl-Heinz, Stundung und Erlass bei Sanierungsgewinnen, AO-StB 2013, 263-264
  • Beyer, Dirk, SPD will Verjährungsfristen für Steuerhinterziehung verschärfen, AO-StB 2013, 264

Rechtsprechung

  • BFH v. 16.5.2013 - III R 12/12 / Gebhardt, Thomas, Grobes Verschulden des StB bei Überlassung einer komprimierten “ELSTER“-Einkommensteuererklärung, AO-StB 2013, 264-265
  • BFH v. 16.5.2013 - II R 15/12 / Buse, Johannes W., Sammelauskunftsersuchen zu Internetverkäufen, AO-StB 2013, 265-266
  • BFH v. 24.4.2013 - II R 53/10 / Steinhauff, Dieter, Erkennbarkeit des geänderten Steuerbescheids im Änderungsbescheid, AO-StB 2013, 266-268
  • BFH v. 15.5.2013 - VI R 33/12 / Aweh, Lothar, Anlaufhemmung der Festsetzungsfrist bei Erteilung einer NV-Bescheinigung, AO-StB 2013, 268-269
  • BFH v. 11.4.2013 - IV R 20/10 / Steinhauff, Dieter, Wegfall der Klagebefugnis einer Personengesellschaft nach Vollbeendigung, AO-StB 2013, 269-270
  • BFH v. 12.12.2012 - I R 27/12 / Krömker, Ulrich, Klagebefugnis des Gläubigers der Kapitalerträge gegen Kapitalertragsteueranmeldungen, AO-StB 2013, 270-271
  • BFH v. 15.5.2013 - VI R 28/12 / Schmieszek, Hans-Peter, Erstmalige Ermessenserwägungen im Revisionsverfahren; Arbeitgeberhaftung für Lohnsteuer, AO-StB 2013, 271-272
  • BFH v. 11.4.2013 - III R 11/12 / Lindwurm, Christof, Prozesszinsen nach Klagerücknahme bei schuldhaft verspätetem Vorbringen, AO-StB 2013, 272-274

Verwaltungsanweisungen

  • BMF v. 23.7.2013 - IV A 3 - S 0062/08/10007-16 / Günther, Karl-Heinz, Änderung des AO-Anwendungserlasses, AO-StB 2013, 274-275
  • FinMin. NW v. 25.7.2013 - S 0335 / Günther, Karl-Heinz, Schätzung von Besteuerungsgrundlagen, AO-StB 2013, 275-276

Literatur

  • Steinhauff, Dieter, Die Festsetzung von Verspätungszuschlägen als “erzieherische Maßnahme“ der Finanzverwaltung, AO-StB 2013, 276-277
  • Steinhauff, Dieter, Nachschieben von Ermessenserwägungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, AO-StB 2013, 278-279

Strategien bei der Betriebsprüfung

  • Tormöhlen, Helmut, Aktuelle Rechtsprechung zur Außenprüfung, BVerfG-, BFH- und FG-Entscheidungen, AO-StB 2013, 279-283
    Als Fortsetzung der Rechtsprechungsübersicht in AO-StB 5/2012 (, AO-StB 2012, 154) werden wieder praxisrelevante Entscheidungen zum Thema Außenprüfung vorgestellt, die bisher noch nicht im AO-StB besprochen wurden.In dem Beitrag werden insb. Entscheidungen zu den Themen Zulässigkeit einer Außenprüfung, Mitwirkungspflichten und Mindeststreitwert behandelt. Als Fortsetzung der Rechtsprechungsübersicht in AO-StB 5/2012 (, AO-StB 2012, 154) werden wieder praxisrelevante Entscheidungen zum Thema Außenprüfung vorgestellt, die bisher noch nicht im AO-StB besprochen wurden.Nutzen Sie auch die Recherchemöglichkeiten unseres umfangreichen Internet-Angebots mit Entscheidungen im Volltext unter www.steuerberater-center.de. Als Abonnent des AO-StB haben Sie kostenlosen Zugang zum Berater.Modul “Steuerliches Verfahrensrecht“ (Informationen hierzu in AO-StB 2013, 285 [in diesem Heft]). Wenn Sie Ihren Zugangscode vergessen haben – einfach anrufen unter 0221/93738-997.

Schutz bei Vollstreckungsmaßnahmen

  • Balmes, Frank / Heinicke, Katrin, Aussetzung der Vollziehung – Rechtsschutz gegen die Verbindung mit einer Sicherheitsleistung, AO-StB 2013, 283-286
    Die Aussetzung der Vollziehung (AdV) im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren und im Klageverfahren ist das zentrale Element des vorläufigen Rechtsschutzes des Steuerpflichtigen, da er ohne eine Aussetzung verpflichtet wäre, die fälligen und u.U. rechtswidrig festgesetzten Steuern zu zahlen. Von besonderer Bedeutung ist hierbei die Aussetzung der Vollziehung im Einspruchsverfahren, da nur 2 % der eingelegten Einsprüche zu Klagen führen. Die Zahl der Einspruchsverfahren ist in den letzten Jahren stetig gestiegen. Alleine im Jahr 2011 sind z.B. 3.606.824 Einsprüche bei den Finanzbehörden eingegangen (BMF, Monatsbericht v. 22.10.2012).Es steht im Ermessen der Finanzbehörde, die Aussetzung der Vollziehung von der Stellung einer Sicherheitsleistung abhängig zu machen. Für den Fall, dass sich der Steuerpflichtige ohnehin schon in einer wirtschaftlich angespannten Lage befindet, besteht die Gefahr, dass ihm dieser zentrale Rechtsbehelf verwehrt wird, weil er nicht in der Lage ist, die Sicherheitsleistung zu stellen.Im Folgenden werden die Voraussetzungen dargelegt, unter denen Finanzbehörden eine Aussetzung der Vollziehung von der Stellung einer Sicherheitsleistung abhängig machen können. Hierbei wird insb. die aktuelle Rechtsprechung des BVerfG zur Wahrung der Rechtsschutzgarantie des Steuerpflichtigen herangezogen.

Interessenwahrung im Steuerstrafverfahren

  • Beyer, Dirk, Berichtigungspflicht gem. § 153 AO bei Rechtsanwendungsfehlern und Fehlern des Finanzamtes?, Untersuchung anhand eines Praxisfalls, AO-StB 2013, 286-289
    Anhand eines Praxisfalles soll untersucht werden, ob nur Tatsachenangaben oder auch Rechtsanwendungsfehler eine Berichtigungspflicht auslösen können. Außerdem erhält der Leser Hinweise für den Fall, dass die Unrichtigkeit eines Steuerbescheides auf einem Fehler des FA beruht.Der StB hatte für seinen Mandanten M die Erklärung zur ESt 2011 erstellt und eine Dividende der E AG in Zeile 32 der Anlage KAP eingetragen. Der Höhe nach war diese Eintragung zutreffend. Nach Erhalt des Steuerbescheides stellte der StB fest, dass die Angabe der Dividende an falscher Stelle erfolgte, da sie nicht in Zeile 32, sondern in Zeile 7 der Anlage KAP einzutragen gewesen wäre. Das FA hat im Rahmen der Veranlagung die Dividende überhaupt nicht angesetzt. Dem FA lag die Steuerbescheinigung der E AG vor. Hieraus ließ sich erkennen, dass M Anteilseigner der E AG war. Hinsichtlich der Höhe der zu zahlenden Steuer hätte es keinen Unterschied gemacht, wenn das FA die im falschen Feld eingetragenen Daten übernommen hätte oder die Dividenden von vorneherein richtig in Zeile 7 eingetragen worden wären.In dem Beitrag wird die Frage untersucht, ob eine Steuerhinterziehung des Mandanten vorliegt bzw. ob er seine Steuererklärung berichtigen muss.
  • Friedenhagen, Kristian, Verwertung von Erkenntnissen aus Telekommunikationsüberwachung im Besteuerungsverfahren, Auseinandersetzung mit der aktuellen Rechtsprechung des BFH und Literaturmeinungen, AO-StB 2013, 289-291
    Unter den Voraussetzungen des § 393 Abs. 3 Satz 2 AO darf die Steuerverwaltung Erkenntnisse aus einer Telekommunikationsüberwachung für die Besteuerung verwerten. Dies gilt auch für das Arrestverfahren gem. § 324 AO.Der BFH hat die steuerliche Verwertung von Erkenntnissen aus Telekommunikationsüberwachung in st. Rspr. seit 2001 einschränkend beurteilt. Mit Beschluss vom 6.2.2013 führt der BFH zuletzt aus, die Ergebnisse einer Telefonüberwachung seien im finanzgerichtlichen Verfahren nicht verwertbar. Diese Aussage des BFH wird in der Literatur als praxisrelevant zitiert. Die Auffassung des BFH widerspricht jedoch § 393 Abs. 3 Satz 2 AO, der zum 1.1.2008 eingeführt worden ist.Der Beitrag setzt sich kritisch insb. mit der BFH-Rechtsprechung auseinander.

Verlag Dr. Otto Schmidt vom 15.10.2013 13:01

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