Otto Schmidt Verlag


Heft 10 / 2014

In der aktuellen Ausgabe des AO-Steuer-Berater (Heft 10, Erscheinungstermin: 20. Oktober 2014) lesen Sie folgende Beiträge und Entscheidungen.

  • Nöcker, Gregor, Ressortfremde Verwaltungsakte und die Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 10 AO, AO-StB 2014, 293

Rechtsprechung

  • BFH v. 30.5.2014 - I B 118/13 / Freiherr von Twickel, Degenhard, Verstoß gegen das Gebot der rechtsschutzwahrenden Auslegung des Klageantrags als Verfahrensmangel, AO-StB 2014, 294-295
  • BFH v. 6.8.2014 - V B 116/13 / Nöcker, Gregor, Verpflichtungsklage auf Änderung eines Betriebsprüfungsberichts, AO-StB 2014, 295-296
  • BFH v. 7.7.2014 - X B 134/13 / Kulosa, Egmont, Keine Verletzung der Sachaufklärungspflicht trotz Unterbleibens vom FG selbst angekündigter Ermittlungen, AO-StB 2014, 296-297
  • BFH v. 24.6.2014 - III B 12/13 / Weber-Grellet, Heinrich, Notwendigkeit einer einheitlichen und gesonderten Feststellung; Terminsverlegung, AO-StB 2014, 297-299
  • BFH v. 26.6.2014 - IV R 17/14 / Borgdorf, Reinold, Ermessenserwägungen und Zeitpunkt der gerichtlichen Kontrolle bei der Festsetzung von Verzögerungsgeld, AO-StB 2014, 299-300
  • BFH v. 15.4.2014 - V S 5/14 (PKH) / Lutter, Ingo, Darlegung eines Revisionszulassungsgrundes bei PKH-Antrag durch nicht postulationsfähige Person, AO-StB 2014, 300-302
  • BFH v. 31.7.2014 - IV E 2/14 / Wendt, Michael, Streitwert im Gewinnfeststellungsverfahren, AO-StB 2014, 302-303
  • BFH v. 7.5.2014 - I R 65/12 / Aweh, Lothar, Ausgabe von Presseausweisen als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb, AO-StB 2014, 303-304
  • BFH v. 26.6.2014 - IV R 51/11 / Wendt, Michael, Ablaufhemmung bei mehrjährigem Untätigbleiben des Außenprüfers, AO-StB 2014, 304-305
  • Krömker, Ulrich, Die mündliche Verhandlung im Steuerprozess, Einzelheiten und Phasen des Kernstücks eines Finanzgerichtsprozesses, AO-StB 2014, 306-310
    Die mündliche Verhandlung nach §§ 90 Abs. 1, 91–94 FGO ist das Kernstück eines jeden Finanzgerichtsprozesses. Die Regelungen der §§ 92–94 FGO regeln die Einzelheiten zum Ablauf der mündlichen Verhandlung beim FG unabhängig davon, ob der Senat, ein Einzelrichter oder ein alleinentscheidender Richter tätig ist.Das Prinzip der Mündlichkeit und Öffentlichkeit und der Grundsatz der Unmittelbarkeit bilden die tragenden Prozessgrundsätze bei der Entscheidungsfindung des Gerichts. Die mündliche Verhandlung dient dabei der Vervollständigung des tatsächlichen und rechtlichen Prozessstoffes, wobei für einen Kläger beim FG als einziger Tatsacheninstanz das Hauptinteresse in der umfassenden Sachverhaltsaufklärung liegt. Die Beteiligten erhalten (ohne Teilnahmezwang) die Gelegenheit, die Richter und insb. bei Senatssitzungen des FG, die ehrenamtlichen Richter durch ihre Argumente und evtl. durch den persönlichen Eindruck zu überzeugen. Es können sich auch auf der Grundlage richterlicher Hinweise neue Chancen für eine Einigung bzw. Verständigung ergeben. Der Beitrag geht ausführlich auf die Situation vor, während und nach Abschluss der mündlichen Verhandlung ein. Insb. der Ablauf der mündlichen Verhandlung wird ausführlich dargestellt und auf welche Besonderheit der Berater hier zu achten hat.
  • Nöcker, Gregor, Die Nichtzulassungsbeschwerde zum BFH, AO-StB 2014, 310-315
    Gibt sich der Steuerpflichtige (und sein Berater) mit den Ergebnissen, die im Einspruchsverfahren und/oder bei Schlussbesprechungen nach steuerlichen Außenprüfungen erzielbar sind, nicht zufrieden, bleibt ihm keine Wahl, er muss den Gerichtsweg beschreiten. Dieser endet, soweit nicht im Rahmen einer gütlichen Vereinbarung unter Moderation des Gerichts eine Einigung gefunden werden konnte, nicht zwangsläufig mit dem dann nötigen Urteil des Finanzgerichts. Auch wenn, was manchmal leider der Fall ist, keine Revision zum BFH zugelassen worden ist, kann er versuchen, mittels einer Nichtzulassungsbeschwerde (NZB) nach § 116 Abs. 1 Satz 1 FGO deren Zulassung durch den BFH zu erreichen. Einfach ist dies nicht, vor allem da allzu häufig der (notwendigerweise zu beauftragende) Berater die notwendige Abstraktionsebene einer solchen NZB vermissen lässt und schon in diesem Beschwerdeverfahren im Ergebnis “nur“ vorträgt, wie falsch das Urteil des FG ist. Zwar kann dies, in Verbindung mit einem eher als voluntativ zu nennenden Element bei den entscheidenden Bundesrichtern dennoch zur Zulassung der Revision führen. Doch wird dies erfahrungsgemäß eher der absolute Ausnahmefall sein. Deshalb soll der vorliegende Beitrag helfen, die Grundzüge des NZB-Verfahrens (noch einmal) deutlich zu machen – bewusst unter Bezugnahme auf häufig vom Autor in seinen ersten zwei Jahren als Berichterstatter verantworteten Beschlüssen des X. Senats des BFH.
  • Borgdorf, Reinold, Einstweiliger Rechtsschutz vor den Finanzgerichten in Kindergeldverfahren, AO-StB 2014, 316-318
    Auch wenn es in Kindergeldverfahren häufig um – im Vergleich zu anderen steuerrechtlichen Streitverfahren – geringere Beträge geht, so ist die regelmäßige Zahlung dieser Leistung der öffentlichen Hand für eine Vielzahl der Empfänger von hoher wirtschaftlicher Bedeutung. In Einzelfällen kann es zu erheblichen Rückforderungen der Familienkassen kommen, wenn Kindergeld nach Auffassung der Behörde zu Unrecht gezahlt wurde. In Ansehung der Dauer von Gerichtsverfahren in der Hauptsache kann daher im Einzelfall die Einleitung eines Verfahrens auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes geboten sein.Allerdings erweist sich in diesen Fällen die Wahl der zutreffenden Rechtsschutzart oftmals als tückisch und sehr stark abhängig von einer genauen Analyse des Einzelfalls.Der Beitrag erläutert neben möglichen Antragsarten in ausführlichen Beispielen Fallkonstelationen, die im Kindergeldverfahren denkbar sind.
  • Taube, Christof / Egbert, Heinrich, Gemeinsamkeiten und Unterschiede zwischen außergerichtlichem und gerichtlichem Rechtsbehelfsverfahren, Einspruchsverfahren und Klageverfahren im ersten Rechtszug, AO-StB 2014, 318-321
    Nur derjenige kann die Rechte des Steuerpflichtigen optimal durchsetzen, der die verfahrensrechtlichen Regeln im Rechtsbehelfsverfahren beherrscht. Sind die Spielregeln im außergerichtlichen Rechtsbehlfsverfahren den Steuerberatern geläufig, so besteht beim gerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren bei vielen Beratern eine gewisse Abneigung vor den ungewohnten Vorschriften, die nicht zum “Tagesgeschäft“ gehören. Der folgende Beitrag soll durch eine Gegenüberstellung der Regelungen von Einspruchs- und Klageverfahren die Gemeinsamkeiten und Unterschiede darstellen und helfen die Scheu vor den Regelungen der FGO zu überwinden.
  • Steinhauff, Dieter, Grundlagen des Finanzgerichtsprozesses, AO-StB 2014, 322-323
  • Editorial, AO-StB 2014, R003
  • 5. BERATER-TAG: Top-Themen im Erb- und Erbschaftsteuerrecht, AO-StB 2014, R007
  • Änderungen bei der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers zum 1.10.2014, AO-StB 2014, R007
  • Selbstanzeige – Geplante Verschärfungen und Rechtsentwicklungen bei in- und semi-transparenten Investmentfonds, AO-StB 2014, R007
  • Nachträglicher Schuldzinsenabzug und Vorfälligkeitsentschädigung bei VuV, AO-StB 2014, R007
  • Einzelfragen zur Öffnungsklausel gem. § 198 BewG: Klarstellende Erlasse der Finanzverwaltung, AO-StB 2014, R008
  • Minderjährige bei der Testamentsgestaltung, AO-StB 2014, R008
  • Gesellschaftervereinbarungen als Gestaltungsinstrument – Nutzen, Gestaltungshinweise, Musterformulierungen (Teil I), AO-StB 2014, R008
  • Veränderungen der Beteiligungsstruktur einer grundbesitzenden GmbH (Teil 1), AO-StB 2014, R008
  • Schlecht vorbereitete Gesellschafterversammlungen, AO-StB 2014, R008

Verlag Dr. Otto Schmidt vom 14.10.2014 10:35

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