Otto Schmidt Verlag


Heft 4 / 2015

In der aktuellen Ausgabe des AO-Steuerberater (Heft 4, Erscheinungstermin: 20. April 2015) lesen Sie folgende Beiträge und Entscheidungen.

Aktuelles

  • Günther, Karl-Heinz, Geplante Gesetzesänderungen zum Verfahrensrecht, AO-StB 2015, 89

Kurzanalysen mit Beraterhinweis

Rechtsprechung

  • BFH v. 11.11.2014 - VII R 44/11 / Buse, Johannes W., Steuerschuldnerschaft bei der Tabaksteuer, AO-StB 2015, 89-90
  • BFH v. 14.1.2015 - V B 146/14 / Esskandari, Manzur / Bick, Daniela, Überlassung der Prozessakten in die Kanzlei des Prozessbevollmächtigten nur in Ausnahmefällen, AO-StB 2015, 90-91
  • BFH v. 26.11.2014 - XI R 41/13 / Steinhauff, Dieter, Zum groben Verschulden des Kindergeldberechtigten, AO-StB 2015, 91-93
  • FG Sachsen v. 12.11.2013 - 1 K 1003/12 / Günther, Karl-Heinz, Doppelte Geltendmachung von Altersvorsorgeaufwendungen als neue Tatsache, AO-StB 2015, 93-95
  • FG Münster v. 23.9.2014 - 9 K 2451/10 K / Gersch, Eva-Maria, Gemeinnützigkeitsrecht: Klage gegen Nullbescheid, AO-StB 2015, 95-96

Verwaltung

  • OFD Frankfurt/M. v. 12.12.2014 - S 0130 A - 100 - St 23 / Günther, Karl-Heinz, Verpflichtung zur Auskunftserteilung nach § 21 Abs. 4 SGB X, AO-StB 2015, 97
  • OFD Nordrhein-Westfalen v. 6.2.2015 - Kurzinformation GewSt Nr. 02/2015 / Mihm, Friedhelm, Zuständigkeit der Gemeinden für Billigkeitsmaßnahmen bei der Gewerbesteuer, AO-StB 2015, 97-98

Beiträge für die Beratungspraxis

  • von Wedelstädt, Alexander, Verfahrensrechtliche Fragen bei der Anwendung des ELSTER-Verfahrens, AO-StB 2015, 99-103
    Seit 1999 ist ELSTER (ELektronische STeuerErklärung) als Verfahren zur elektronischen Übermittlung von Einkommensteuererklärungen offiziell eingeführt und seitdem kontinuierlich weiterentwickelt worden. Seit dem Veranlagungszeitraum 2011 besteht eine breite Verpflichtung, Steuererklärungen an das FA elektronisch zu übermitteln. Dies kann über das ElsterFormular im sog. ELSTER-Onlineportal, die kostenlose Software der Finanzverwaltung, sowie über die kommerziellen Steuererklärungsprogramme erfolgen. Ziel des Verfahrens ist die rationelle weitgehend papierlose Abwicklung des Besteuerungsverfahrens auf elektronischem Wege. Angesichts der ständig steigenden Zahl der Steuerfälle ist dies für die zeitgerechte Bewältigung der Besteuerungsaufgaben unerlässlich und alternativlos.Ab 2014 können Steuerpflichtige zur Erleichterung der Erstellung der ESt.-Erklärungen bei der Finanzverwaltung zur Person gespeicherte Daten einsehen und abrufen (s. BMF v. 10.10.2013 – IV A 3 - S 0202/11/10001, BStBl. I 2013, 1258, s. auch AO-StB 2013, 368). In der vorausgefüllten Steuererklärung stehen bisher folgende Daten zur Verfügung: Lohnsteuerbescheinigungen des Arbeitgebers, Rentenbezugsmitteilungen, Beiträge zu Kranken- und Pflegeversicherungen und Beiträge zu Riester- und Rüruprenten.Im Zusammenhang mit den elektronischen Steuererklärungen und Steueranmeldungen haben sich verfahrensrechtliche Fragen aufgeworfen, die in dem Beitrag behandelt werden, und zwar das ELSTER-Verfahren selbst betreffend sowie Fragen bei Anwendung des ElsterFormulars. Fragen des Ablaufs des ELSTER-Verfahrens, technische Fragen, Fragen der Authentifizierung, des Datenschutzes u.Ä. werden nicht berührt.

 

  • Nöcker, Gregor, Lohnsteuerhilfevereine im Finanzgerichtsverfahren, AO-StB 2015, 104-107
    § 62 FGO sieht vor, dass die Beteiligten vor dem Finanzgericht den Rechtsstreit selbst führen können. Sie können sich aber auch nach § 62 Abs. 2 FGO vertreten lassen. Dabei lässt diese Vorschrift neben einem Rechtsanwalt, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer u.a. auch Lohnsteuerhilfevereine zu (§ 62 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 FGO). Die Vertretung durch einen Lohnsteuerhilfeverein in Steuersachen ist für Arbeitnehmer eine Alternative zur Beauftragung eines Beraters mit Berufsexamen.Allerdings wird dieses Stellvertretungsrecht durch die Befugnisse der Lohnsteuerhilfevereine begrenzt. Wann ein Lohnsteuerhilfeverein, allerdings nur beschränkt, zur Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist, legt § 4 Nr. 11 StBerG fest. § 62 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 FGO verweist ausdrücklich auf diese Vorschrift. Das FA muss bei Überschreiten dieser Befugnis den Lohnsteuerhilfeverein nach § 80 Abs. 5 AO, das FG nach § 62 Abs. 3 Satz 1 FGO, zurückweisen.Im vorliegenden Kurzbeitrag soll aufgezeigt werden, welche verfahrensrechtlichen Folgen sich aus dieser Beschränkung des § 4 Nr. 11 StBerG für die Kläger ergibt, die sich der Hilfe eines Lohnsteuerhilfevereins im finanzgerichtlichen Klageverfahren bedienen.
  • Günther, Karl-Heinz, Die Schätzung von Besteuerungsgrundlagen bei Nichtabgabe von Steuererklärungen (§ 162 AO), AO-StB 2015, 108-111
    Kommt der Steuerpflichtige seiner Steuererklärungspflicht (§ 149 AO) nicht nach, ist das FA zur Schätzung der Besteuerungsgrundlagen berechtigt.). Hintergrund hierfür ist u.a. die sich aus dem Ermittlungs- und Festsetzungsauftrag des FA ergebende Verpflichtung, für eine ordnungsgemäße Festsetzung der Steuern Sorge zu tragen. Kommt der Steuerpflichtige seiner Erklärungspflicht nicht nach, ergeht regelmäßig ein auf § 162 AO gestützter Schätzungsbescheid.In der Besteuerungspraxis immer wieder problematisch ist die Anfechtung von Schätzungsbescheiden. Ergehen sie unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 Abs. 1 AO), kann auch nach Versäumung der Einspruchsfrist jederzeit ein Antrag auf Änderung insb. in Form der bislang nicht abgegebenen Steuererklärung erfolgen. Allerdings kommt im Rahmen des Änderungsverfahrens nach § 164 Abs. 2 AO eine Aussetzung der Vollziehung (§ 361 AO) nicht in Betracht. Ergeht der Schätzungsbescheid endgültig und wird die Einlegung eines Einspruchs versäumt, besteht in aller Regel keine Änderungsmöglichkeit mehr. Bei einem endgültigen Schätzungsbescheid, der nicht im Einspruchswege angefochten wird, erwächst die so festgesetzte Steuer in Bestandskraft und muss entrichtet werden, auch wenn sich anhand einer nachträglich erstellten Steuererklärung eine niedrigere Steuer ergibt. Selbst grobe Schätzungsfehler führen i.d.R. nicht zur Nichtigkeit des Schätzungsbescheides, sondern nur zu seiner Rechtswidrigkeit im Sinne einer Anfechtbarkeit, ohne jedoch die Wirksamkeit des in die Welt gesetzten Bescheides zu beeinträchtigen.Allerdings kann der Schätzungsbescheid im Ausnahmefall nichtig, d.h. rechtlich nicht existent sein (§ 125 AO). Der Beitrag geht auch ausführlich auf Fälle ein, in denen der Schätzungsbescheid nichtig ist.

Literaturempfehlungen

  • Steinhauff, Dieter, Praktische Hinweise zur Vorbereitung auf Steuerprüfungen, AO-StB 2015, 111-113
  • Steinhauff, Dieter, Die besondere Zugangsvoraussetzung des § 69 Abs. 4 FGO für einen Antrag auf Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung, AO-StB 2015, 113-115

Service

  • Das finale Jahressteuergesetz 2015, AO-StB 2015, R5
  • Einspruch gegen die Kindergeldfestsetzung, AO-StB 2015, R5
  • Tipke/Kruse, AO/FGO: 139. Lieferung erschienen, AO-StB 2015, R5
  • Arbeitsunfähigkeit in sozialrechtlicher Sicht und die leistungsrechtliche Folgen, AO-StB 2015, R5
  • Haftungsfragen für Steuerberater in der insolvenznahen Beratung, AO-StB 2015, R6
  • Ist die Insolvenzverschleppungshaftung nach § 64 S. 1 GmbHG auf die Limited mit Inlandsverwaltungssitz anwendbar?, AO-StB 2015, R6
  • Risikovorsorge und Haftungsbegrenzung für den Geschäftsführer, AO-StB 2015, R6
  • Die Auswirkungen der Doppelbesteuerungsabkommen auf gewerblich tätige Personengesellschaften, AO-StB 2015, R6

Verlag Dr. Otto Schmidt vom 14.07.2015 10:37

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