Otto Schmidt Verlag


Heft 6 / 2015

In der aktuellen Ausgabe des AO-Steuerberater (Heft 6, Erscheinungstermin: 20. Juni 2015) lesen Sie folgende Beiträge und Entscheidungen.

Aktuelles

  • Günther, Karl-Heinz, Anerkennung von Lohnsteuerhilfevereinen, AO-StB 2015, 157
  • Gersch, Eva-Maria, Steuerliche Erleichterungen im Gemeinnützigkeitskrecht zur Unterstützung der Erdbebenopfer in Nepal, AO-StB 2015, 157
  • Beyer, Dirk, Abkommen zur Steuertransparenz zwischen EU und Schweiz, AO-StB 2015, 157-158
  • Günther, Karl-Heinz, Anrechnung von Steuerabzugsbeträgen und Vorauszahlungen, AO-StB 2015, 158
  • Günther, Karl-Heinz, Örtliche Zuständigkeit bei gesonderter Gewinnfeststellung, AO-StB 2015, 158
  • Günther, Karl-Heinz, Örtliche Zuständigkeit in Anwachsungsfällen, AO-StB 2015, 158-159
  • Günther, Karl-Heinz, Arzneimitteabgabe von Krankenhausapotheken, AO-StB 2015, 159

Kurzanalysen mit Beraterhinweis

Rechtsprechung

  • BFH v. 21.1.2015 - X R 40/12 / Krömker, Ulrich, Kein Billigkeitserlass bei unionsrechtswidrigem, aber rechtskräftigem BFH-Urteil, AO-StB 2015, 159-161
  • BFH v. 16.12.2014 - X R 42/13 / Borgdorf, Reinold, Zur Verpflichtung eines Einzelhändlers zur Aufzeichnung der über die Kasse vereinnahmten Barumsätze, AO-StB 2015, 161-162
  • BFH v. 24.2.2015 - VII R 1/14 / Lindwurm, Christof, Beitreibungsersuchen – Einwendungen gegen die Bekanntgabe des Leistungsbescheids, AO-StB 2015, 162-163
  • BFH v. 12.2.2015 - V R 38/13 / Steinhauff, Dieter, Änderungsmöglichkeit nach § 174 Abs. 4 AO und Entgeltvereinnahmung nach Abtretung, AO-StB 2015, 163-165
  • BFH v. 17.12.2014 - I R 32/13 / Mihm, Friedhelm, Vorläufigkeitsvermerk bei sog. Mindestbesteuerung, AO-StB 2015, 165-166
  • BFH v. 15.1.2015 - VI B 103/14 / Lemaire, Norbert, Antrag auf AdV des Widerrufs einer Lohnsteueranrufungsauskunft nach § 42e EStG, AO-StB 2015, 166-167
  • FG Thüringen v. 26.2.2015 - 1 K 375/11 / Weigel, Martin, Anwendung des § 64 Abs. 5 AO durch gemeinnützige Körperschaft bei fremdorganisierter Zahnaltgoldsammlung, AO-StB 2015, 167-169
  • BFH v. 10.3.2015 - VII R 12/14 / Bauhaus, Krimhild, Befugnis von Hausverwaltern zur Hilfeleistung in Steuersachen, AO-StB 2015, 169

Beiträge für die Beratungspraxis

  • Bruschke, Gerhard, Verfahrensmäßige Auswirkungen der Vorlagebeschlüsse des BFH zur Verfassungsmäßigkeit der Einheitsbewertung, AO-StB 2015, 170-174
    Durch die jüngsten Entscheidungen des BFH zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der Einheitsbewertung haben sich für diesen Bereich neue Fragestellungen ergeben, die sich im Wesentlichen auf Verfahrensfragen beziehen. Kernpunkt ist die Problematik des vorläufigen Rechtschutzes über eine Aussetzung der Vollziehung von Einheitswert oder Grundsteuermessbescheid sowie die Frage, welche neu erlassenen Einheitswertbescheide von der Regelung der Finanzverwaltung, die Bescheide für vorläufig zu erklären, erfasst sind.
  • Peters, Sebastian, Steuerhinterziehung im Zusammenhang mit Einkünften aus Prostitution, AO-StB 2015, 174-180
    Vermehrt wird das Steuerstrafrecht dem “Al Capone-Prinzip“ folgend in Verfahren wegen Zuhälterei und Menschenhandel bemüht. Für die Besteuerung ist es gem. § 40 AO unerheblich, ob ein Verhalten, das den Tatbestand eines Steuergesetzes ganz oder zum Teil erfüllt, gegen ein gesetzliches Gebot oder Verbot oder gegen die guten Sitten verstößt. Der Beitrag zeigt die allgemeinen steuerlichen Voraussetzungen und strafrechtlichen Folgen, sowie die Anforderungen an die richterliche Urteilsabfassung auf.Im Bereich der Prostitution stellen sich die möglichen Sachverhaltsgestaltungen im Wesentlichen wie folgt dar: (1.) Die Prostituierte arbeitet gänzlich selbständig und auf eigene Rechnung. (2.) Die Prostituierte hat einen Zuhälter, der Teile des Lohns oder den Gesamtlohn vereinnahmt. (3.) Die Prostituierte arbeitet als Arbeitnehmerin in einem Bordell oder bordellartigen Betrieb, zahlt eine Zimmermiete, führt aber die Einnahmen an den Betreiber des Etablissements oder den Zuhälter ab.Nach Lage der Dinge kommt eine Strafbarkeit wegen Vorenthalten von Arbeitnehmerentgelt (§ 266a StGB) und wegen Steuerhinterziehung §§ 370 Abs. 1 Nr. 2, 40, 149, 150 AO; §§ 1, 15, 22, 25, EStG, §§ 1, 12, 13, 15, 16 UStG, §§ 2, 5, 6, 7, 16, 18 GewStG in Betracht. Stehen die Beteiligten daneben im Bezug von Sozialleistungen, kommt eine Strafbarkeit wegen (gewerbsmäßigen) Betrugs in Betracht.Die Frage nach der Besteuerung von Einkünften aus Prostitution hängt stark vom Einzelfall und den tatsächlichen Verhältnissen und dem Ergebnis der Beweisaufnahme ab. In jedem Fall ist genau festzustellen, ob ein Arbeitsverhältnis oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt. Die Finanzverwaltung und die Gerichte sind bei fehlenden Aufzeichnungen befugt, die Höhe des Steuerschadens zu schätzen. Ist auch die Besteuerung von Einkünften aus Prostitution nicht neu, ist doch mit der auf Seiten der Steuerfahndungen zu verzeichnenden Sensibilisierung und angesichts entsprechender Schulungen bereits eine Zunahme an entsprechenden Verfahren festzustellen.
  • Heerspink, Frank / Terno, Christian, Unternehmens(steuer)strafrecht: die Haftung des Geschäftsleiters und dessen Versicherbarkeit (D&O) – Teil 2, AO-StB 2015, 180-185
    In den letzten Jahren hat das sog. Unternehmensstrafrecht – auch im Bereich des Steuerstrafrechts – einen erheblichen Bedeutungszuwachs erfahren. Die praktische Anwendung nimmt zu und der Bußgeldrahmen der Verbandsgeldbuße (§ 30 OWiG) wurde auf 10 Mio. € verzehnfacht. Der strafrechtliche Beratungsbedarf nimmt daher deutlich zu, doch gibt es bislang nur wenig Beiträge, die sich neben dem Strafrecht auch den zivilrechtlichen Haftungsfolgen für den Geschäftsleiter und seine versicherungsrechtliche Absicherung (“Directors and Officers Liability Insurances“/D&O-Versicherung) widmen. Der Geschäftsleiter soll nicht nur selbst einem Bußgeld von bis 1 Mio. € ausgesetzt sein (§ 130 OWiG), er soll darüber hinaus dem Unternehmen schon bei leichter Fahrlässigkeit für alle damit verbundenen Folgen auf Schadensersatz haften: auf Ansprüche Dritter, auf Rechtsverfolgungskosten – die im Rahmen interner Ermittlungen exorbitant ausfallen können – und selbst auf die gegen das Unternehmen verhängte Verbandsgeldbuße.Im Anschluss an eine Aufsatzreihe zur “Einführung in das Unternehmensstrafrecht“ (Heerspink, AO 2011, 186 und 283 sowie AO-StB 2012, 27 und 123) stellen die Autoren im Teil 1 (AO-StB 2015, 148) die jüngsten strafrechtlichen Entwicklungen sowie die zivilrechtlichen Haftungsfolgen dar. Dem schließt sich in diesem Teil 2 die Prüfung an, welche Risiken durch Abschluss einer D&O-Versicherung aufgefangen werden können.

Literaturempfehlungen

  • Steinhauff, Dieter, Selbstanzeige ab 1.1.2015 – Fallstricke in der Praxis, AO-StB 2015, 185-187

Service

  • Mellinghoff (Hrsg.), Steuerstrafrecht an der Schnittstelle zum Steuerrecht, AO-StB 2015, R7
  • Neue Rechtsprechung zum Steuerstrafrecht, AO-StB 2015, R7
  • Bundeskabinett bringt Gesetzentwurf zur Umsetzung der Protokollerklärung zum Zollkodex-Anpassungsgesetz auf den Weg, AO-StB 2015, R7
  • 38. Deutscher Steuerberatertag am 5. und 6.10.2015 in Wien, AO-StB 2015, R7-R8
  • Zivil- und steuerrechtliche Aspekte der Umwandlung einer Dauerstiftung in eine Verbrauchsstiftung, AO-StB 2015, R8
  • Umsatzsteuerliche Beratung von Insolvenzgläubiger und Insolvenzschuldner im Vorfeld der Insolvenzeröffnung, AO-StB 2015, R8
  • Die Auswirkung der Europäischen Erbrechtsverordnung auf deutsch-spanische Erbfälle, AO-StB 2015, R8
  • Das Kongruenzgebot des § 5 Abs. 3 S. 2 GmbHG gilt nicht bei der Zwangseinziehung – der BGH klärt eine lange offene Streitfrage, AO-StB 2015, R8

Verlag Dr. Otto Schmidt vom 14.07.2015 10:38

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