Otto Schmidt Verlag


Heft 11 / 2016

In der aktuellen Ausgabe des AO-Steuerberater (Heft 11, Erscheinungstermin: 20. November 2016) lesen Sie folgende Beiträge und Entscheidungen.

Aktuelles

Kurzanalysen mit Beraterhinweis

Rechtsprechung

  • BFH v. 15.6.2016 - III R 8/15 / Steinhauff, Dieter, Anordnung einer zweiten Anschlussprüfung bei einem Mittelbetrieb – Begründungsanforderungen, Ermessen, AO-StB 2016, 309-312
  • BFH v. 14.6.2016 - IX R 11/15 / Mihm, Friedhelm, Auslegung und Umdeutung von Verfahrenserklärungen Rechtskundiger, AO-StB 2016, 312-313
  • BVerwG v. 20.1.2016 - 9 C 1/15 / Schulze, Michael, Zeitliche Wirkung der gerichtlichen Anordnung der aufschiebenden Wirkung; rückwirkender Wegfall von Säumniszuschlägen, AO-StB 2016, 313-315
  • FG Brandenburg v. 12.7.2016 - 15 K 1236/13 / Esskandari, Manzur / Bick, Daniela, Kostenerstattung für die Beauftragung eines zweiten Prozessbevollmächtigten, AO-StB 2016, 315-316
  • BFH v. 20.7.2016 - I R 50/15 / Schmieszek, Hans-Peter, Abkommensrechtliche Begriffsbestimmungen und innerstaatliches Steuerrecht, AO-StB 2016, 316-317
  • FG München v. 26.7.2016 - 2 K 710/14 / Stumpe, Tarek-Dominic, Vorsteuerabzug im Billigkeitsverfahren bei vom “missing trader“ erstellten Rechnungen, AO-StB 2016, 317-319

 

Verwaltung

 

  • FinMin. NW v. 29.8.2016 - S 0462 / Günther, Karl-Heinz, Verzinsung von hinterzogenen Steuern, AO-StB 2016, 319-321

Beiträge für die Beratungspraxis

  • Borgdorf, Reinold, Aktuelle Rechtsprechung zum Verfahrensrecht, AO-StB 2016, 321-323
  • Als Fortsetzung der Rechtsprechungsübersicht in AO-StB Heft 7/2016 (Borgdorf, AO-StB 2016, 193) werden wiederum praxisrelevante Entscheidungen der Finanzgerichte neben bislang noch nicht besprochenen Entscheidungen des BFH vorgestellt. Die Entscheidungen betreffen einen Zeitraum von April 2016 bis September 2016. Die Darstellung orientiert sich an der Paragraphenreihenfolge der AO und der FGO.Bitte beachten Sie auch das Archiv der Entscheidungen im Volltext in ihrem Berater-Modul “Steuerliches Verfahrensrecht“ unter steuerberater-center.de

 

  • Nöcker, Gregor, Buchführungspflichten des Einzelgewerbetreibenden, AO-StB 2016, 324-329
  • Ein Steuerpflichtiger ist nach § 140 AO auch für Zwecke der Besteuerung buchführungs- und aufzeichnungspflichtig, wenn er nach anderen Gesetzen als den Steuergesetzen Bücher und Aufzeichnungen zu führen hat, die für die Besteuerung von Bedeutung sind. Ergibt sich diese Pflicht nicht nach dieser Vorschrift, so besteht eine Buchführungspflicht bei bestimmten Steuerpflichtigen nach § 141 AO. Hierzu gehören neben Land- und Forstwirten auch gewerbliche (Einzel-)Unternehmer. Diese können, müssen es aber nicht, auch als Kaufleute nach § 238 HGB buchführungspflichtig sein, es sei denn die Befreiungsvorschrift des § 241a HGB greift ein. Beachtet der Steuerpflichtige diese Pflichten nicht und ermittelt seinen Gewinn fälschlicherweise durch Einnahmen-Überschussrechnung, so droht spätestens im Fall einer steuerlichen Außenprüfung eine Schätzung nach § 162 AO. Grund genug, einmal das Zusammenspiel von §§ 140, 141 AO und §§ 238, 241a HGB für Einzelgewerbetreibende zu beleuchten.

 

  • Günther, Karl-Heinz, Der Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 AO) in der Besteuerungspraxis, AO-StB 2016, 329-333
  • Das FA kann Steuerbescheide ohne Begründung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erlassen, solange der Steuerfall noch nicht abschließend geprüft ist. Bei Vorauszahlungsbescheiden, z.B. Einkommensteuervorauszahlungsbescheiden, gilt die Besonderheit, dass diese kraft Gesetz unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergehen (§ 164 Abs. 1 S. 2 AO), ohne dass der Vorauszahlungsbescheid einen besonderen Vorbehaltsvermerk tragen muss. Entsprechendes gilt für Steueranmeldungen (Lohnsteueranmeldungen, Umsatzsteuer-Voranmeldungen, Umsatzsteuerjahreserklärungen, Kapitalertragsteueranmeldungen), die – ggf. jedoch erst nach Zustimmung durch das FA – als Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gelten (§ 168 AO), ohne dass ein Steuerbescheid ergeht. In der Besteuerungspraxis kommt dem “Vorbehalt der Nachprüfung“ große Bedeutung zu. Denn das FA kann zur Beschleunigung des Veranlagungsverfahrens Steuerbescheide ohne vorherige Nachprüfung der Erklärungsangaben erlassen. Der Steuerfall bleibt dann weiterhin in vollem Umfang offen, allerdings nicht nur für das FA, sondern auch für den Steuerpflichtigen.

 

  • Lindwurm, Christof, Die Ausnahmen von der Bindung des BFH an die tatsächlichen Feststellungen des FG (Teil 2), AO-StB 2016, 333-337
  • Der BFH ist an die in einem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen des FG grundsätzlich gebunden. Ausnahmen gelten, wenn das FG gegen die Verfahrensordnung verstoßen, Fehler bei der Auslegung von Willenserklärungen und Verträgen gemacht, gegen Denkgesetze verstoßen oder Fehler im Zusammenhang mit allgemeinen Erfahrungssätzen begangen hat. Im zweiten Teil seines Beitrags behandelt der Autor die fehlende Bindungswirkung wegen Verletzung der Denkgesetze und knüpft seine Überlegungen wiederum an das sog. Filmfonds-Urteil (BFH v. 21.5.2015 – IV R 25/12, BStBl. II 2015, 772) an.Der 1. Teil des Beitrags (Lindwurm, AO-StB 2016, 299) beschäftigt sich mit Verfahrensrügen und Auslegungsfehlern des FG. Der 3. Teil, der Fehler im Zusammenhang mit Erfahrungssätzen behandelt, folgt im nächsten Heft.

Literaturempfehlungen

  • Steinhauff, Dieter, Steuern und Insolvenz – Grundfragen und ausgewählte Brennpunkte, AO-StB 2016, 337-338
  • Steinhauff, Dieter, Steueramtshilfe als Mittel der Strafverfolgung – Rechtsschutzmöglichkeiten, AO-StB 2016, 338-340

Service

  • Novemberlieferung Tipke/Kruse, AO/FGO – jetzt mit Steuerstrafrecht, AO-StB 2016, R7
  • Kohlmann, Steuerstrafrecht Kommentar – 55. Lieferung, AO-StB 2016, R7-R8
  • Online-Seminar: Besonders schwere Steuerhinterziehung gem. § 370 Abs. 3 AO (§ 15 FAO), AO-StB 2016, R8
  • Die Bedeutung des § 50i EStG für (vorweggenommene) Erbfolgen – Probleme bei der Buchwertfortführung, AO-StB 2016, R8
  • Vorsteuerabzug ohne (ordnungsgemäße) Rechnung, AO-StB 2016, R8

Verlag Dr. Otto Schmidt vom 09.11.2016 10:41

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