Otto Schmidt Verlag


BMF-Schreiben

Anwendungsfragen zum Investmentsteuergesetz in der ab dem 1.1.2018 geltenden Fassung (InvStG)

Mit BMF-Schreiben v. 24.8.2023 hat die Finanzverwaltung zur steuerlichen Behandlung der Übertragung von Assets eines Investmentfonds i.S.d. Kapitels 2 des InvStG auf einen neuen Investmentfonds im Rahmen einer Abspaltung Stellung genommen.

BMF-Schreiben v. 24.8.2023 - IV C 1 - S 1980-1/19/10008 :029, DOK 2023/0816808

InvStG

Das Recht einiger ausländischer Staaten lässt in bestimmten Ausnahmesituationen die Übertragung von nicht mehr handelbaren Vermögensgegenständen (illiquide Assets) auf einen neuen Investmentfonds im Rahmen eines Abspaltungsvorgangs zu. Dies wird auch als Bildung eines sog. „Side Pockets“ bezeichnet. Umgekehrt kann es auch sein, dass die illiquiden Assets in dem bisherigen Investmentfonds verbleiben und die weiterhin handelbaren Vermögensgegenstände (liquide Assets) im Rahmen eines Abspaltungsvorgangs auf einen neuen Investmentfonds übertragen werden.

Bei der Übertragung der liquiden Assets auf einen neuen Investmentfonds wird allerdings mitunter auch die bisherige internationale Wertpapierkennnummer (ISIN) auf den neuen Investmentfonds übertragen.

Der Anleger erhält für jeden Investmentanteil, den er an dem bisherigen Investmentfonds besitzt, unter Beibehaltung des Beteiligungsverhältnisses einen oder mehrere Investmentanteile an dem neuen Investmentfonds.

In der Regel sieht das ausländische Recht eine Abwicklung des Investmentfonds vor, auf den die illiquiden Assets übertragen werden oder in dem sie verbleiben.

Das BMF hat nun mit BMF-Schreiben v. 24.8.2023 ausführlich zu den zu beachtenden Besteuerungsgrundsätze bei Investmentfonds i.S.d. Kapitels 2 des InvStG und deren Anleger sowie zu einer möglichen abweichenden Besteuerung aus Billigkeits- und Vereinfachungsgründen Stellung genommen. Die dortigen Ausführungen sind in allen offenen Fällen sowohl im Rahmen der Erhebung der Kapitalertragsteuer als auch in der Veranlagung anzuwenden.



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 31.08.2023 14:35
Quelle: BMF online

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