Otto Schmidt Verlag


BMF-Schreiben

Anwendung der Mitteilungsverordnung (MV) ab 1.1.2025

Mit BMF-Schreiben v. 26.9.2023 hat die Finanzverwaltung die Mitteilungsverordnung in der ab 1.1.2025 geltenden Fassung veröffentlicht.

BMF-Schreiben v. 26.9.2023 - IV D 1 - S 0229/22/10002 :003, DOK 2023/0926919

AO § 93a
MV


Aufgrund der Ermächtigung in § 93a Absatz 1 AO hat die Bundesregierung am 7.9.1993 die Mitteilungsverordnung erlassen (BGBl. I 1993, 1554). Diese Verordnung wurde zuletzt durch die Sechste Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen v. 19.12.2022 (BGBl. I 2022, 2432) geändert. Mit dem BMF – Schreiben v. 26.9.2023 wurde nun die aktuelle Mitteilungsverordnung (MV) in der ab 1.1.2025 geltenden Fassung veröffentlicht. Ab diesem Zeitpunkt treten zahlreiche wichtige Änderungen der MV in Kraft. Danach werden sämtliche Mitteilungen nach der MV in elektronischer Form an die Finanzbehörden zu übermitteln sein. Außerdem werden die Organe der Rechtspflege zweifelsfrei in den Kreis der mitteilungspflichtigen Stellen aufgenommen. Hinzu kommt, dass Gerichte und Staatsanwaltschaften künftig Zahlungen an Berufsbetreuer, Sachverständige, Dolmetscher und Übersetzer übermitteln müssen.



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 28.09.2023 14:35
Quelle: BMF online

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