Otto Schmidt Verlag


BMF-Schreiben

Muster der Vordrucke im Umsatzsteuer-Voranmeldungs- und -Vorauszahlungsverfahren für das Kalenderjahr 2024

Mit BMF-Schreiben v. 1.11.2023 hat die Finanzverwaltung die Muster der Vordrucke im Umsatzsteuer-Voranmeldungs- und -Vorauszahlungsverfahren für das Kalenderjahr 2024 bekannt gemacht.

BMF-Schreiben v. 1.11.2023 - III C 3 - S 7344/19/10001 :005, DOK 2023/1043220

UStG § 18

Im Umsatzsteuer-Voranmeldungs- und -Vorauszahlungsverfahren werden für die Voranmeldungszeiträume ab Januar 2024 die beiliegenden Vordruckmuster eingeführt:

  • USt 1 A Umsatzsteuer-Voranmeldung 2024,
  • USt 1 H Antrag auf Dauerfristverlängerung und Anmeldung der Sondervorauszahlung 2024,
  • USt 1 E Anleitung zur Umsatzsteuer-Voranmeldung 2024,
  • USt 5 E Anleitung zum Antrag auf Dauerfristverlängerung/zur Anmeldung der Sondervorauszahlung 2024.


Dabei ist Folgendes zu beachten:
Die auf die jeweilige Bemessungsgrundlage anzuwendenden Durchschnittssätze für Land- und Forstwirte (§ 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG; im Kalenderjahr 2024: 19 %) sind um die zum Zeitpunkt des Umsatzes aktuellen Sätze für pauschalierte Vorsteuerbeträge (§ 24 Abs. 1 Satz 3 i.V.m Satz 1 Nr. 2 UStG) zu vermindern. Der danach berechnete Prozentsatz ist auf die Bemessungsgrundlage anzuwenden und das Ergebnis als Steuerbetrag in der Zeile 17 (Kennzahl - Kz - 76/80) des Vordruckmusters USt 1 A einzutragen.

Die übrigen Änderungen in den beiliegenden Vordruckmustern gegenüber den Mustern des Vorjahres dienen der zeitlichen Anpassung oder sind redaktioneller oder drucktechnischer Art.

Die Vordrucke sind auf der Grundlage der unveränderten Vordruckmuster herzustellen.

Die Umsatzsteuer-Voranmeldung 2024 sowie der Antrag auf Dauerfristverlängerung/die Anmeldung der Sondervorauszahlung 2024 sind grundsätzlich nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung authentifiziert zu übermitteln (§ 18 Abs. 1 Satz 1 UStG und § 48 Abs. 1 Satz 2 UStDV i.V.m. § 87a Abs. 6 Satz 1 AO).



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 02.11.2023 13:59
Quelle: BMF online

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