Otto Schmidt Verlag


BMF-Schreiben

Basiszins zur Berechnung der Vorabpauschale gemäß § 18 Absatz 4 InvStG

Mit BMF-Schreiben v. 5.1.2024 hat die Finanzverwaltung den Basiszins zum 2.1.2024 bekannt gegeben.

BMF-Schreiben v. 5.1.2024 - IV C 1 - S 1980-1/19/10038 :008, DOK 2024/0002132

InvStG § 18 Abs. 4

Der Anleger eines Investmentfonds hat als Investmentertrag unter anderem die Vorabpauschale nach § 18 InvStG zu versteuern (§ 16 Absatz 1 Nummer 2 InvStG). Die Vorabpauschale für 2024 gilt gemäß § 18 Absatz 3 InvStG beim Anleger als am ersten Werktag des folgenden Kalenderjahres – also am 2.1.2025 – zugeflossen.

Die Vorabpauschale für 2024 ist unter Anwendung des Basiszinses vom 2.1.2024 zu ermitteln. Dabei ist der Basiszins gemäß § 18 Absatz 4 InvStG aus der langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen abzuleiten. Es ist auf den Zinssatz abzustellen, den die Deutsche Bundesbank anhand der Zinsstrukturdaten jeweils auf den ersten Börsentag des Jahres errechnet. Das BMF hat den maßgebenden Zinssatz im Bundessteuerblatt zu veröffentlichen.

Der Basiszins auf den 2.1.2024 beträgt 2,29 Prozent für Bundeswertpapiere mit jährlicher Kuponzahlung und einer Restlaufzeit von 15 Jahren.



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 11.01.2024 13:05
Quelle: BMF online

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