Otto Schmidt Verlag


Aktuell im AO-StB

Das „Zeugnis“ im FG-Prozess (Nöcker, AO-StB 2024, 19)

Wiederholt hat der BFH in der jüngeren Vergangenheit Urteile verschiedener Finanzgerichte aufgehoben und die Sache nach § 116 Abs. 6 FGO an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Der Beitrag geht auf die die BFH-Beschlüsse v. 22.3.2023 – X B 135/21 und v. 8.8.2023 – IX B 86/22 ein und nimmt diese zum Anlass, darzustellen, wann ein Beweisantrag vom FG zu beachten ist.


1. Einleitung

2. Der ordnungsgemäß gestellte Beweisantrag

a) Eingeschränkte Ablehnungsmöglichkeit

b) Ausgangsfall

c) Substantiierter Beweisantrag

d) Lösung des Ausgangsfalls

e) Sachaufklärungspflichten des FG auch ohne Beweisantrag

f) Formalitäten

3. Beteiligtenvernehmung als letztes Hilfsmittel

4. Fazit


1. Einleitung

Wiederholt hat der BFH in der jüngeren Vergangenheit Urteile verschiedener Finanzgerichte aufgehoben und die Sache nach § 116 Abs. 6 FGO an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Betraf der Beschluss des X. Senats des BFH v. 22.3.2023 – X B 135/21 (BFH/NV 2023, 73 = HFR 2023, 705 mit Anm. Nöcker) die Beweiserhebung über die Ersatzzustellung trotz Zustellungsurkunde, so hat der IX. Senat des BFH in seinem Beschluss v. 8.8.2023 (BFH, Beschl. v. 8.8.2023 – IX B 86/22, BFH/NV 2023, 1218) zur Beweiserhebung durch Beteiligtenvernehmung entschieden. In beiden Fällen hatte man den Eindruck, dass das FG die Beweiserhebung bewusst nicht vornehmen wollte und stattdessen sich ausführlicher mit der Art und Weise der vom Kläger gestellten Beweisanträge beschäftigte. Der folgende Kurzbeitrag nimmt dies zum Anlass, darzustellen, wann ein Beweisantrag vom FG zu beachten ist.

2. Der ordnungsgemäß gestellte Beweisantrag

a) Eingeschränkte Ablehnungsmöglichkeit


Nach der BFH-Rechtsprechung darf ein ordnungsgemäß gestellter Beweisantrag nur unberücksichtigt bleiben, wenn

  • das Beweismittel für die zu treffende Entscheidung unerheblich,
  • das Beweismittel unerreichbar bzw. unzulässig oder absolut untauglich ist oder
  • die in Frage stehende Tatsache zugunsten des Beweisführenden als wahr unterstellt werden kann


(ständige höchstrichterliche Rspr., vgl. nur BFH v. 22.3.2023 – X B 135/21, BFH/NV 2023, 731 Rz. 15, m.w.N.). Nicht ordnungsgemäß ist ein solcher Beweisantrag gestellt, wenn er unsubstantiiert ist.

b) Ausgangsfall

Der Kläger veräußert einen Teil seines Betriebs an eine GmbH. (...)
 



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 26.01.2024 10:31
Quelle: Verlag Dr. Otto Schmidt

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