Otto Schmidt Verlag



News GmbH-Recht


Der Bundesrat hat am 22.3.2024 dem Wachstumschancengesetz zugestimmt und damit einen Kompromissvorschlag des Vermittlungsausschusses von Bundestag und Bundesrat vom 21.2.2024 bestätigt.

Aktuell im GmbHStB
Eine Pensionszusage an einen Gesellschafter-Geschäftsführer (GF) ist steuerlich nur anzuerkennen, wenn die Vereinbarung einem Fremdvergleich standhält. Die gefestigte BFH-Rechtsprechung verlangt, dass die Pension, welche eine Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter-GF zusagt, aus Sicht des Zusagezeitpunkts erdienbar sein muss. Ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter, auf dessen mutmaßliches Verhalten es für den hypothetischen Fremdvergleich ankommt, würde einem Angestellten eine Altersversorgung regelmäßig nur dann versprechen, wenn dieser noch für einen hinreichend langen Zeitraum für das Unternehmen tätig ist. Der vorliegende Beitrag erläutert die zweistufige Prüfung der steuerlichen Anerkennung von Pensionszusagen und zeigt auf, welche offenen Fragen momentan beim BFH in diesem Zusammenhang anhängig sind.

Aktuell im GmbHStB
Die Regelungen zur Zinsschranke (§ 4h EStG und § 8a KStG) begrenzen seit dem Jahr 2008 den abziehbaren Zinsaufwand unter bestimmten Voraussetzungen. Hiervon sind vor allem größere Betriebe betroffen, da Zinsaufwendungen abziehbar bleiben, wenn diese nicht höher als 3 Mio. € im Wirtschaftsjahr sind (Freigrenze). Durch das Kreditzweitmarktförderungsgesetz v. 22.12.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 411) wurden § 4h EStG und § 8a KStG an europarechtliche Vorgaben angepasst und darüber hinaus punktuell verschärft. Dies betrifft vor allem Konzernstrukturen. In dem Beitrag werden zunächst die Grundlagen der Zinsschranke kurz dargestellt und daran anschließend die Neuregelungen durch das Kreditzweitmarktförderungsgesetz erläutert. Die Beispiele in dem Beitrag sollen dabei helfen, dieses Thema durch konkrete Sachverhalte besser zu verstehen.

Kurzbesprechung
Die in § 8b Abs. 4 Satz 6 des Körperschaftsteuergesetzes angeführte Beteiligungsschwelle (10 % des Grund- oder Stammkapitals) kann durch einen aus Sicht des Erwerbers wirtschaftlich einheitlichen Erwerbsvorgang auch dann erreicht werden, wenn an diesem Vorgang mehrere Veräußerer beteiligt sind.

Aktuell im GmbHStB
Durch das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) wird mit Wirkung zum 1.1.2024 für die GbR ein Register geschaffen (Gesellschaftsregister). Hiernach besteht eine Voreintragungspflicht der GbR im Gesellschaftsregister, wenn diese einen Geschäftsanteil veräußert oder erwirbt. Der Beitrag fasst die wesentlichen Punkte zusammen und schließt mit einem Formulierungsvorschlag zur Registrierung ab.

Aktuell im GmbHStB
Städte und Gemeinden unterhalten Versorgungsbetriebe für Energie und öffentlichen Personennahverkehr für die Daseinsvorsorge der Bevölkerung. Bei diesen körperschaftsteuerpflichtigen Betrieben sind die Kommunen daran interessiert, die Verluste aus dem öffentlichen Personennahverkehr mit den Gewinnen aus der Energieversorgung mit steuerrechtlicher Wirkung zu verrechnen. Die Spartenrechnung (§ 8 Abs. 9 KStG) lässt die Verlustverrechnung aber nur innerhalb bestimmter Grenzen zu, was bei Organschaftsfällen (§ 14 ff. KStG) zu besonderen Problemen führt. In diesem Beitrag wird zunächst in aller Kürze der Betrieb gewerblicher Art (§ 4 KStG) vorgestellt und daran anschließend werden die Grundsätze der Spartenrechnung bei Kapitalgesellschaften erläutert. Die Besonderheiten und praktischen Probleme der Spartenrechnung bei einer Organschaft runden den Beitrag ab.

Der Bundestag hat am 17.11.2023 den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen beschlossen. Das sog. Zukunftsfinanzierungsgesetz sieht vor, dass Start-ups, Wachstumsunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) der Zugang zum Kapitalmarkt erleichtert wird und zugleich Investitionen in erneuerbare Energien gefördert werden. Das Gesetz wurde dem Bundesrat vorgelegt, der schon am 24.11.2023 darüber abstimmen wird.

Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages haben am 17.11.2023 das sog. Wachstumschancengesetz verabschiedet, mit dem die Bundesregierung die Wettbewerbsfähigkeit des Standorts Deutschland stärken will. So sollen u.a. Transformationsprämien Investitionen fördern und zusätzliche Abschreibungsmöglichkeiten den Mietwohnungsbau beflügeln. Das Gesetz liegt nun dem Bundesrat vor, der schon am 24.11.2023 darüber abstimmen wird.

Aktuell im GmbHStB
Bei der Unternehmensnachfolge sind die Pflichtteilsanrechnungsbestimmung des Schenkers und der Pflichtteilsverzicht des Beschenkten wesentliche Gestaltungsinstrumentarien. Zudem können im Erbfall Pflichtteilsergänzungsansprüche Dritter – etwa der weiteren Kinder des Schenkers – als „Störfälle“ die Unternehmensnachfolge beeinträchtigen oder sogar den Fortbestand des Unternehmens gefährden, so dass die Einbindung der Drittbeteiligten bei der Schenkung zu empfehlen ist. Der Beitrag gibt einen Überblick über diese Themen und schließt mit einem Formulierungsvorschlag ab.

FG Münster v. 29.8.2023 - 15 K 871/22 U
Einer kommunalen Wirtschaftsförderungsgesellschaft steht der Vorsteuerabzug aus der im Rahmen eines städtebaulichen Vertrages übernommenen Erschließung eines Gewerbegebietes zu.

Aktuell in der Ubg
Am 16.8.2023 veröffentliche das BMF einen Regierungsentwurf (RegE) zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung. Die neuen Nachversteuerungsregelungen basieren dabei grundsätzlich auf den handelsrechtlichen Rechnungslegungsvorschriften. Neben der Anwendung der IFRS sind weitere anerkannte Rechnungslegungsstandards zugelassen – darunter auch das HGB. Relevant sind die anzuwendenden Rechnungslegungsstandards ebenfalls zur Bestimmung des Anwendungsbereichs sowie zum Umfang der Unternehmensgruppe. Der Beitrag widmet sich daher der Bestimmung des Umfangs der Unternehmensgruppe unter Berücksichtigung der Regelungen des HGB.

Aktuell im GmbH-StB
Die Abgrenzung der Aktivitäten von vermögensverwaltenden Gesellschaften stellt die Beratungspraxis vor besondere Herausforderungen. Die sich anschließenden Fragestellungen der Besteuerung vermögensverwaltender Gesellschaften verdeutlichen ebenfalls verschiedene Fallstricke. Vor diesem Hintergrund untersucht der nachfolgende Beitrag unterschiedliche Vehikel vermögensverwaltender Gesellschaften, beleuchtet typische Einkunftstatbestände und stellt letztlich einen Belastungsvergleich an.

Aktuell im GmbHStB
Nicht selten müssen bereits vor der Eintragung der GmbH Änderungen bezüglich des Stammkapitals und der Einlagen erfolgen – etwa in den Fällen, in denen das Stammkapital wider Erwarten nicht in der angestrebten Höhe erbracht werden kann oder weil Hindernisse für die Erbringung von Sachleistungen bestehen. In diesen Fällen muss die Satzung entsprechend angepasst werden. Der Beitrag beinhaltet einen kurzen Überblick über die Anforderungen solcher Änderungen sowie einen entsprechenden Formulierungsvorschlag.

FG Düsseldorf v. 19.1.2023, 14 K 1638/20 E
Vor dem Hintergrund, dass die Vertrauensschutzregelung für den Steuerpflichtigen eine weitere Option schaffen wollte, kann der Steuerpflichtige nicht zur Inanspruchnahme dieser Regelung verpflichtet werden, wenn sich diese für ihn letztlich ungünstiger darstellt. Fraglich ist, ob diese Vertrauensschutzregelung bzw. typisierende Weitergeltungsanordnung dem Steuerpflichtigen ein Wahlrecht zwischen der Berücksichtigung von Forderungsverlusten als nachträgliche Anschaffungskosten der Beteiligung (§ 17 EStG) oder als Forderungsverluste nach § 20 EStG i.S. einer "Günstigerprüfung" eröffnet.

Aktuell im GmbHStB
Insbesondere in kleineren und mittleren GmbHs, in denen der (Allein-)Gesellschafter oder eine ihm nahestehende Person auch die Geschäftsführung innehat, wird gerne ein Verrechnungskonto genutzt, um Zahlungen, die die GmbH für Rechnung ihres Gesellschafters vorgenommen hat, zu erfassen. Der Beitrag zeigt auf, was zu beachten ist, um das Vorliegen verdeckter Gewinnausschüttungen zu vermeiden.

Das Wachstumschancengesetz soll die steuerlichen und damit auch die wirtschafts- sowie standortpolitischen Rahmenbedingungen in Deutschland verbessern. Ziel ist es, die Wettbewerbsfähigkeit des Wirtschaftsstandortes Deutschland zu stärken sowie Innovationen und die Transformation zur digitalen und klimaneutralen Wirtschaft zu fördern.

Aktuell im GmbHStB
Die ertragsteuerliche Organschaftsbesteuerung nach §§ 14 ff. KStG und § 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG hat für verbundene Unternehmen eine große Bedeutung. Der wichtigste Effekt der Organschaft besteht in der Verrechnung von Gewinnen mit Verlusten zwischen verschiedenen Gesellschaften des Organkreises. Die Rechtslage in diesem Gebiet entwickelt sich laufend weiter. Der Beitrag soll einen Überblick über einige (vor kurzem) geklärte und einige (weiterhin) ungeklärte Fragen der Organschaftsbesteuerung geben.

FG Düsseldorf v. 14.3.2023, 13 K 2780/20 F
Der Gewinn aus der Veräußerung von GmbH-Anteilen kann trotz vorheriger Teilwertabschreibung steuerfrei nach § 3 Nr. 40 EStG/§ 8b Abs. 2 KStG sein, wenn die Anteile aus einer Aufspaltung vor Geltung des SEStEG herrühren. Da die Frage, ob im Fall einer Aufspaltung vor Einführung des SEStEG eine TW-AfA, die vor der Umwandlungsmaßnahme auf die Anteile an der übertragenden Gesellschaft vorgenommenen worden ist, im Falle einer späteren Veräußerung der Anteile an der übernehmenden Gesellschaft, dieser zuzuschreiben ist, bisher nicht höchstrichterlich geklärt ist, wurde die Revision zugelassen.

FG München v. 25.6.2023, 7 K 434/19
Ist aufgrund besonderer sachlicher und personeller Gegebenheiten eine so enge wirtschaftliche Verflechtung zwischen einem Besitzunternehmen und dem Betriebsunternehmen zu bejahen, dass das Besitzunternehmen durch die Vermietungs- und Verpachtungstätigkeit über das Betriebsunternehmen am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt, so ist das Besitzunternehmen nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 EStG (originär) gewerblich tätig.

FG Münster v. 26.4.2023 - 13 K 3367/20 G
Die Grenze zur Annahme eines gewerblichen Grundstückshandels ist bei der Veräußerung von 13 Objekten ca. sechs Monate nach Ablauf des Fünfjahreszeitraums nicht überschritten, wenn keine besonderen Umstände für eine Verlängerung hinzutreten.