Otto Schmidt Verlag


Aktuell im GmbHStB

Aktuelle Rechtsprechung zur ertragsteuerlichen Organschaft (Herkens, GmbHStB 2023, 245)

Die ertragsteuerliche Organschaftsbesteuerung nach §§ 14 ff. KStG und § 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG hat für verbundene Unternehmen eine große Bedeutung. Der wichtigste Effekt der Organschaft besteht in der Verrechnung von Gewinnen mit Verlusten zwischen verschiedenen Gesellschaften des Organkreises. Die Rechtslage in diesem Gebiet entwickelt sich laufend weiter. Der Beitrag soll einen Überblick über einige (vor kurzem) geklärte und einige (weiterhin) ungeklärte Fragen der Organschaftsbesteuerung geben.


1. Voraussetzungen und Folgen der Organschaft

2. Atypisch stille Beteiligung an Organgesellschaft

3. Holding-Personengesellschaft als Organträgerin

4. Finanzielle Eingliederung durch Stimmrechtsmehrheit

5. Umwandlung des Organträgers und finanzielle Eingliederung

6. Eintragung des EAV in das Handelsregister

7. Fehler in einer EAV-Formulierung

8. Die Buchung der Ansprüche auf Gewinnabführung als EAV-Durchführung

9. Zeitnahe Tilgung der Ansprüche auf Gewinnabführung als EAV-Durchführung?

10. Mehr- und Minderabführungen: Es gibt keine „außerorganschaftliche“ Ursache

a) Geändertes Besteuerungskonzept bei in organschaftlicher Zeit verursachten Mehr-/Minderabführungen

b) Kein geändertes Besteuerungskonzept bei in vororganschaftlicher Zeit verursachten Mehr-/Minderabführungen

c) Vororganschaftliche oder organschaftliche Verursachung?

d) Revisionsverfahren I R 27/22

11. Insolvenzeröffnung während der Organschaft

12. Verschmelzung der Organgesellschaft: Übertragungsgewinn und Verlustnutzung

13. Fazit



1. Voraussetzungen und Folgen der Organschaft

Die wesentlichen Voraussetzungen für eine körperschaftsteuerrechtliche bzw. gewerbesteuerrechtliche Organschaft sind:

  • Organgesellschaft in der Rechtsform der AG, SE, KGaA (§ 14 Abs. 1 S. 1, § 17 KStG) oder in einer anderen Form der Kapitalgesellschaft (§ 17 Abs. 1 S. 1 KStG); insbesondere GmbH und UG (haftungsbeschränkt);
  • Organträger (gewerbliches Unternehmen) nach § 14 Abs. 1 S. 1 KStG; insbesondere natürliche Personen (Einzelunternehmen), Körperschaften (insbesondere Kapitalgesellschaften) und Personengesellschaften (Mitunternehmerschaften), vgl. § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 KStG.
  • Finanzielle Eingliederung (§ 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 KStG): Mehrheit der Stimmrechte des Organträgers an der Organgesellschaft.
  • Formell anzuerkennender und durchgeführter Ergebnisabführungsvertrag (EAV) nach § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 S. 1 KStG.


Die Folgen der Organschaft sind ...

  • ... bei der KSt: Das (positive oder negative) Einkommen der Organgesellschaft wird dem Organträger zugerechnet (§ 14 Abs. 1 S. 1 KStG, Zurechnungskonzept). Die Organschaft hat (grundsätzlich) kein eigenes Einkommen.
  • ... bei der GewSt: Die Organgesellschaft gilt als Betriebsstätte des Organträgers (§ 2 Abs. 2 S. 2 GewStG, Betriebsstättenkonzept).


Die Einkommenszurechnung führt vor allem zu einer steuerlichen Ergebnisverrechnung zwischen dem Einkommen der Organgesellschaft und des Organträgers.

2. Atypisch stille Beteiligung an Organgesellschaft

Nach Auffassung der Finanzverwaltung kann eine Kapitalgesellschaft keine Organgesellschaft sein, wenn an ihrem Vermögen eine atypisch stille Beteiligung – und damit eine Mitunternehmerschaft i.S.d. § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG– besteht.

Der BFH hatte diese Frage zwar in seiner Entscheidung v. 15.7.2020 offengelassen. Jedoch sind dazu zwei neue Revisionsverfahren beim BFH anhängig:

  • sowohl das FG Mecklenburg-Vorpommern im Urteil v. 5.7.2022
  • als auch das FG Düsseldorf im Urteil v. 12.4.20218

als Vorinstanzen der Revisionsverfahren sind – wie die Finanzverwaltung – der Ansicht, dass eine atypisch stille Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft für deren Stellung als Organgesellschaft schädlich ist, da nicht der „ganze Gewinn“ nach der Vorgabe des § 14 Abs. 1 S. 1 KStG an ein einziges anderes Unternehmen (den Organträger) abgeführt wird.

Beispiel (...)



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 10.08.2023 14:41
Quelle: Verlag Dr. Otto Schmidt

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