Otto Schmidt Verlag


Aktuell in der Ubg

Der Umfang der Unternehmensgruppe im Rahmen des Regierungsentwurfs zur globalen Mindestbesteuerung unter Berücksichtigung der Regelungen des HGB (Kußmaul/Linster, Ubg 2023, 549)

Am 16.8.2023 veröffentliche das BMF einen Regierungsentwurf (RegE) zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung. Die neuen Nachversteuerungsregelungen basieren dabei grundsätzlich auf den handelsrechtlichen Rechnungslegungsvorschriften. Neben der Anwendung der IFRS sind weitere anerkannte Rechnungslegungsstandards zugelassen – darunter auch das HGB. Relevant sind die anzuwendenden Rechnungslegungsstandards ebenfalls zur Bestimmung des Anwendungsbereichs sowie zum Umfang der Unternehmensgruppe. Der Beitrag widmet sich daher der Bestimmung des Umfangs der Unternehmensgruppe unter Berücksichtigung der Regelungen des HGB.


I. Einleitung

II. Konsolidierungskreis nach dem HGB

1. Pflicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses und Stufenkonzeption

2. Vollkonsolidierung nach dem HGB

a) Generalnorm des beherrschenden Einflusses

b) Unwiderlegbare Tatbestände nach § 290 Abs. 2 HGB

c) Verzicht auf die Einbeziehung nach § 296 HGB

3. Anteilmäßige Konsolidierung und assoziierte Unternehmen

III. Unternehmensgruppe im RegE zur globalen Mindestbesteuerung

1. Anwendungsbereich

2. Umfang der Unternehmensgruppe

a) Konzernrechnungslegung als Ausgangspunkt

b) Einzubeziehende Einheiten aus dem Konsolidierungskreis im engeren Sinne

c) Einzubeziehende Einheiten aus dem Konsolidierungskreis im weiteren Sinne

IV. Fazit


I. Einleitung

Am 16.8.2023 veröffentlichte das BMF den RegE für die Umsetzung der europäischen Richtlinie zur globalen Mindestbesteuerung für multinationale Unternehmensgruppen und große inländische Gruppen in der Union. Ziel des Gesetzes ist ausweislich der Gesetzesbegründung mittels Nachversteuerungsregelungen, eine globale effektive Mindestbesteuerung sicherzustellen, schädlichem Steuerwettbewerb und aggressiven Steuergestaltungen entgegenzuwirken und damit zur Förderung und Wettbewerbsgleichheit beizutragen. Erreicht werden soll dies durch eine länderbezogene Berechnung eines Steuererhöhungsbetrags unter Zugrundelegung eines Mindeststeuersatzes von 15 %, wobei die Berechnungsgrundlage auf Basis eines anerkannten Rechnungslegungsstandards ermittelt wird. Ebenfalls auf Grundlage des anerkannten Rechnungslegungsstandards bestimmt sich der Anwendungsbereich, der bei Überschreitung einer im Konzernabschluss ausgewiesenen Umsatzgrenze eröffnet wird, sowie grundsätzlich der Umfang der Unternehmensgruppe, deren Einheiten der Mindestbesteuerung unterliegen können. Anerkannte Rechnungslegungsstandards sind neben den IFRS, auf die der RegE augenscheinlich hauptsächlich abzielt, auch die handelsrechtlichen Regelungen des HGB.

Die folgende Ausarbeitung befasst sich daher mit der Abgrenzung des Konsolidierungskreises nach den Regelungen des HGB und dessen Bedeutung für den Umfang der Unternehmensgruppe im Sinne des RegE eines MinBestRL-UmsG. Dazu soll zunächst der handelsrechtliche Konsolidierungskreis dargelegt werden, indem die Pflicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses und die Stufenkonzeption betrachtet werden, bevor im Anschluss der Vollkonsolidierungskreis sowie die anteilsmäßige Konsolidierung und assoziierte Unternehmen beleuchtet werden. Ausgehend von den hier gewonnenen Erkenntnissen werden anschließend der Anwendungsbereich sowie der Umfang der Unternehmensgruppe im RegE eines MinBestRL-UmsG unter Heranziehung der handelsrechtlichen Regelungen des HGB betrachtet und kritisch gewürdigt.

II. Konsolidierungskreis nach dem HGB

1. Pflicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses und Stufenkonzeption


Ein handelsrechtlicher Konzernabschluss ist aufzustellen, wenn ein Mutter-Tochter-Verhältnis gem. § 290 HGB vorliegt. Die Aufstellungspflicht nach § 290 HGB ergibt sich allerdings ausschließlich und uneingeschränkt für alle Mutterunternehmen in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft sowie für haftungsbeschränkte Personenhandelsgesellschaften i.S.d. § 264a HGB. Für Mutterunternehmen, die in einer anderen Rechtsform organisiert sind, kann sich eine Aufstellungspflicht aus § 11 PublG ergeben, wenn gewisse Kriterien hinsichtlich der Größe überschritten werden.

Bei Vorliegen eines Mutter-Tochter-Verhältnisses sind folglich (...)
 



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 12.10.2023 16:49
Quelle: Verlag Dr. Otto Schmidt

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