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Bundestag billigt das Zukunftsfinanzierungsgesetz

Der Bundestag hat am 17.11.2023 den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen beschlossen. Das sog. Zukunftsfinanzierungsgesetz sieht vor, dass Start-ups, Wachstumsunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) der Zugang zum Kapitalmarkt erleichtert wird und zugleich Investitionen in erneuerbare Energien gefördert werden. Das Gesetz wurde dem Bundesrat vorgelegt, der schon am 24.11.2023 darüber abstimmen wird.

Gesetzentwurf der Bundesregierung

Mit dem beschlossenen Gesetz werden laut Bundesregierung Regelungen im Finanzmarktrecht, Gesellschaftsrecht und Steuerrecht weiterentwickelt. Ab 2026 rechnet die Regierung mit jährlichen Steuermindereinnahmen von 960 Mio. €, wobei 387 Mio. € beim Bund, 358 Mio. € bei den Ländern und 215 Mio. € bei den Gemeinden anfallen. Wie es heißt, ist 2024 mit einem Gesamtminus von 595 Mio. € und 2025 von 850 Mio. € zu rechnen.

Durch Digitalisierung, Entbürokratisierung und Internationalisierung sollen der deutsche Finanzmarkt und der Standort Deutschland attraktiver sowohl für nationale als auch für internationale Unternehmen und Investoren werden. Aktien und börsennotierte Wertpapiere sollen als Kapitalanlage attraktiver werden, um Nachfrageseite (Anreize für Aktien als Kapitalanlage) und Angebotsseite (Erhöhung der Anzahl börsennotierter Unternehmen in Deutschland) zu stärken.

Aufgeschobene Besteuerung

Den Anwendungsbereich der aufgeschobenen Besteuerung soll „signifikant“ ausgeweitet werden. Hierzu soll die Besteuerung künftig bis zur Veräußerung der Anteile aufgeschoben werden können, wenn der Arbeitgeber die Haftung für die anfallende Lohnsteuer übernimmt. Verlust für den Haushalt: 365 Mio. € pro Jahr ab 2026 (2025: 255 Mio. €, 2024: 70 Mio. €).

Unternehmen sollen künftig bereits mit einer Mindestmarktkapitalisierung von einer Million Euro an die Börse gehen dürfen (bisher: 1,25 Mio. €). Die Pflicht zu einem Emissionsbegleiter als Mitantragsteller, beispielsweise einer Bank, entfällt.

Aktienemissionen auf Blockchain-Basis

Aktienemissionen sollen künftig auch auf der Grundlage der Blockchain-Technologie möglich werden. Mit dieser Weiterentwicklung des Rechtsrahmens für Kryptowerte soll Deutschland „zu einem rechtssicheren Standort für diese Zukunftstechnologie“ werden. Konkret sollen Namensaktien künftig sowohl als Zentralregisterwertpapiere als auch als Kyptowertpapiere begeben werden können. Inhaberaktien soll es weiterhin nur als Zentralregisterwertpapiere geben.

Die Aufnahme von Eigenkapital soll ferner dadurch erleichtert werden, dass Unternehmen Mehrstimmrechtsaktien ausgeben dürfen. Kapitalerhöhungen sollen auch dadurch einfacher werden, dass unter anderem die Grenze beim vereinfachten Bezugsrechtsausschluss im Aktienrecht von bisher 10 % des Grundkapitals auf 20 % angehoben wird.

Gleiche Wettbewerbsverhältnisse mit EU-Ausland

Umsatzsteuerrechtliche Regelungen für Investmentfonds sollen an Regelungen in anderen EU-Mitgliedstaaten angeglichen werden. Ziel der Bundesregierung sind dabei „gleiche Wettbewerbsverhältnisse mit dem europäischen Ausland“. Hier kalkulierte sie 2024 mit Mindereinnahmen von 120 Mio. €, ab 2025 mit jährlich 140 Mio. €. Änderungen gibt es auch im Bereich der Haftungsregelungen für Crowdfunding-Projekte.

Internationale Akteure sollen mit der deutschen Finanzaufsicht künftig auch auf Englisch kommunizieren können. Auch soll eine Kommunikation mit den Behörden verstärkt auf digitalem Weg ermöglicht werden.

Änderungen im Ausschuss

Millionen Deutsche sollen eine bessere staatliche Spar-Förderung bekommen: Die Einkommensgrenzen für die Berechtigung der Arbeitnehmer-Sparzulage sollen sich verdoppeln, auf 40.000 Euro für Ledige und 80.000 Euro für Verheiratete. Das sieht die Beschlussempfehlung nach einer Änderung im parlamentarischen Verfahren im Finanzausschuss vor. Die Verdoppelung der Arbeitnehmer-Sparzulage kam als Änderungsantrag in den Gesetzentwurf der Bundesregierung, nachdem sich in der öffentlichen Anhörung mehrere Sachverständige dafür ausgesprochen hatten. Dadurch soll sich der Kreis der Anspruchsberechtigten auf 13,8 Millionen Personen in Deutschland erweitern. Neben der Erhöhung der Arbeitnehmer-Sparzulage ging es unter anderem auch um die Förderung der Mitarbeiterbeteiligung bei Start-ups. Hier sollen auch sogenannte vinkulierte Anteile von der sofortigen Besteuerung ausgenommen werden.

Aus dem Gesetzentwurf gestrichen wurde die Möglichkeit für Immobilienfonds, in Grundstücke, auf denen sich ausschließlich Erneuerbare-Energien-Anlagen befinden, zu investieren. Ursprünglich sollte „aufsichtsrechtlich ermöglicht werden, auch Grundstücke zu erwerben, auf denen sich ausschließlich Anlagen zur Erzeugung, zum Transport und zur Speicherung von Strom, Gas oder Wärme aus erneuerbaren Energien befinden“.  Weitere Änderungen in dem umfangreichen Gesetzentwurf betreffen das Thema Crowdfunding, Zahlungskonten-Vergleichswebsite, Verbraucherdarlehensvertrag und Restschuldversicherung, Umsatzsteuerbefreiung für die Verwaltung von Krediten und Kreditsicherheiten durch die Kreditgeber und AGB-Bereichsausnahme.

Stellungnahme des Bundesrates

Der Bundesrat schlug in seiner Stellungnahme zahlreiche Änderungen am Gesetzentwurf vor. U.a. sollte die steuerliche Besserstellung von Mitarbeiterbeteiligungen am Unternehmen auch für sogenannte vinkulierte Anteile gelten.

Die Länderkammer schrieb mit Bezug auf das Einkommensteuergesetz (EStG): „Bei Start-ups werden nahezu ausschließlich vinkulierte Anteile als Mitarbeiterbeteiligung gewährt. Bei diesen ist nach dem Gesetzentwurf nicht davon auszugehen, dass ein Zufluss von Arbeitslohn vorliegt, weil es dem Arbeitnehmer noch unmöglich ist, über die Vermögensbeteiligung zu verfügen. In der Konsequenz würde der Zweck des Paragrafen 19a EStG, nämlich Start-ups durch eine Verbesserung der Mitarbeitergewinnung und -bindung mittels attraktiver Kapitalbeteiligung zu fördern, verfehlt. Die vorgeschlagene Ergänzung führt dazu, dass Paragraf 19a EStG auch für vinkulierte Anteile anwendbar ist.“

In ihrer Gegenäußerung signalisierte die Bundesregierung dazu Gesprächsbereitschaft. Sie schrieb: „Die Bundesregierung wird die Anregung des Bundesrates prüfen, wobei hierbei insbesondere die faktische Bedeutung der Problematik für die Branche berücksichtigt werden wird.“

Weiteres Verfahren

Wie auch das Wachstumschancengesetz wurde das Zukunfts­finanzierungs­gesetz kurzfristig dem Bundesrat zugeleitet, sodass dieser bereits am 24.11.2023 darüber abstimmen kann.

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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 20.11.2023 14:07
Quelle: Bundestag online

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