Otto Schmidt Verlag


Aktuell im GmbHStB

Die GbR als Gesellschafterin der GmbH (Lohr, GmbHStB 2024, 28)

Durch das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) wird mit Wirkung zum 1.1.2024 für die GbR ein Register geschaffen (Gesellschaftsregister). Hiernach besteht eine Voreintragungspflicht der GbR im Gesellschaftsregister, wenn diese einen Geschäftsanteil veräußert oder erwirbt. Der Beitrag fasst die wesentlichen Punkte zusammen und schließt mit einem Formulierungsvorschlag zur Registrierung ab.


1. Das Gesellschaftsregister der GbR

2. Form der Anmeldung

3. Erfordernis der vorherigen Eintragung im Gesellschaftsregister bei Anteilserwerb/-veräußerung

4. Wirksamkeit der Vorgänge

5. Gesellschafterliste

6. Identitätsversicherung

7. Künftige Änderungen auf Gesellschafterebene der GbR

8. Inkrafttreten der Neuregelung

9. Praktische Umsetzung der Neuregelung

10. Musterformulierung


1. Das Gesellschaftsregister der GbR

„Kernelement“ der Neuerungen ist die Einführung des Gesellschaftsregisters. Dieses orientiert sich an den Regelungen zum Handelsregister. Nach § 1 der Gesellschaftsregisterverordnung (GRV) sind die Vorschriften der Handelsregisterverordnung (HRV) entsprechend anzuwenden, sofern die GRV keine abweichenden Regelungen beinhaltet. Ein direkter Registerzwang besteht nicht, aber sowohl im Gesellschafts- als auch im Immobilienrecht besteht ein „mittelbarer“ Eintragungszwang, da andernfalls wesentliche Vorgänge register- oder grundbuchrechtlich nicht vollzogen werden (s. hierzu: Heckschen/Weitbrecht in Heckschen/Herrler/Münch, Beck’sches Notar-Handbuch, 8. Aufl. 2024, § 20 Rz. 239 ff.; s. auch die Übersicht unter Rz. 251 sowie Stock, NZG 2023, 361 zu den gesellschaftsrechtlichen Voreintragungserfordernissen).

2. Form der Anmeldung

Anmeldungen zur Eintragung in das Register sind gem. § 707b Nr. 2 BGB, § 12 HGB elektronisch in öffentlich beglaubigter Form zu übersenden. Der Notar muss vor der Eintragung prüfen, ob die Anmeldungen eintragungsfähig sind (§ 378 Abs. 3 S. 1 FamFG).

Erstanmeldung durch alle Gesellschafter: Die Erstanmeldung erfolgt durch alle Gesellschafter; grundsätzlich gilt dies auch für spätere Änderungen (§ 707 Abs. 4 S. 1 BGB). Die Anmeldung beinhaltet folgende Punkte:

  • Name der Gesellschaft
  • Sitz der Gesellschaft
  • Anschrift der Gesellschaft
  • Gegenstand der Gesellschaft (sofern sich dieser nicht bereits aus dem Namen ergibt, s. § 3 Abs. 1 S. 1 GesV)
  • allgemeine Vertretungsbefugnis (sofern der Gesellschaftsvertrag keine Abweichungen vorsieht, gilt § 720 Abs. 1 BGB, d.h. die Gesellschafter vertreten gemeinschaftlich)
  • ggf. bei entsprechender Vereinbarung konkrete (besondere) Vertretungsregelung einzelner Gesellschafter
  • Versicherung, dass die Gesellschaft nicht bereits im Handels- oder Partnerschaftsregister eingetragen ist (s. hierzu Ott, notar 2023, 415 [416]).


3. Erfordernis der vorherigen Eintragung im Gesellschaftsregister bei Anteilserwerb/-veräußerung

Folgende Fälle erfordern nach § 40 Abs. 1 S. 3 GmbHG n.F. nunmehr die vorherige Eintragung der GbR in das Gesellschaftsregister (s. zu den Änderungen: Bayer in Lutter/Hommelhoff, 21. Aufl. 2023, § 40 GmbHG Rz. 16 ff.; sowie Schudlo/Bock, BB 2023, 2051 zu den Auswirkungen des MoPeG auf die Beteiligung der GbR an einer GmbH oder AG): (...)
 



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 04.01.2024 14:49
Quelle: Verlag Dr. Otto Schmidt

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