BMF-Schreiben
Anwendung des § 12 Steueroasen-Abwehrgesetz (StAbwG)
Mit BMF-Schreiben v. 4.6.2024 hat die Finanzverwaltung die Frist zur Abgabe von Aufzeichnungen verlängert.
BMF-Schreiben v. 4.6.2024 - IV B 3 - S 1300/24/10005 :002, DOK 2024/0480649
StAbwG § 12
Für die Anwendung des § 12 Steueroasen-Abwehrgesetz (StAbwG) beanstandet es die Finanzverwaltung nicht, wenn die Aufzeichnungen für Geschäftsjahre, die vor dem 31.12.2022 begonnen haben, erstmals bis zum 31.12.2024 abgegeben werden.
Verlag Dr. Otto Schmidt vom 06.06.2024 16:10
Quelle: BMF online