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FG Münster v. 14.11.2024 - 3 K 906/23 F u.a.

Im Bau befindliche Gebäude stellen trotz Vermietungsabsicht kein Verwaltungsvermögen dar

Grundstücke mit zum Stichtag im Bau befindlichen Gebäuden stellen trotz beabsichtigter Vermietung kein Verwaltungsvermögen i.S.v. § 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 1 ErbStG dar. Eine zulasten des Steuerpflichtigen wirkende analoge Anwendung der Regelung, die zu einer Erweiterung des abschließenden Katalogs des Verwaltungsvermögens führen würde, ist unzulässig.

Der Sachverhalt:
Die Kläger in den beiden Verfahren (Az. 3 K 906/23 F und 3 K 908/23 F) sind Brüder. Beide hatten von ihrem Vater zum 31.12.2019 die Anteile an einer GmbH & Co. KG jeweils zur Hälfte geschenkt bekommen. Die Gesellschaft war Eigentümerin zweier Grundstücke, auf denen sich im Schenkungszeitpunkt noch nicht fertig gestellte Gebäude befanden. Nach Fertigstellung wurden diese ab 2020 zur Vermietung als Ferienwohnungen genutzt. Dabei wurde eine externe Firma mit der Vermietung und weiteren Leistungen (z.B. Werbung, Abrechnungen, Hausmeistertätigkeiten, Bereitstellung von Bettwäsche und Handtüchern) beauftragt.

Das Finanzamt behandelte die Grundstücke im Zustand der Bebauung für Zwecke der Schenkungsteuer als (zum von der Begünstigung des Betriebsvermögens ausgeschlossenen) Verwaltungsvermögen. Es war der Ansicht, die beabsichtigte Nutzung der Gebäude stelle keine originär gewerbliche Vermietung dar.

Die Kläger waren der Ansicht, dass zum Stichtag noch kein Grundstück vorhanden gewesen sei, welches Dritten zur Nutzung überlassen worden war. Zudem sei das Unternehmen originär gewerblich tätig, da das Leistungsbündel einer gewerblichen Vermietung entspreche.

Das FG hat den beiden Klagen vollumfänglich stattgegeben. Allerdings wurde zur Fortbildung des Rechts die Revision zugelassen. Die Revisionsverfahren sind beim BFH unter den Az. II R 37/24 und II R 38/24 anhängig.

Die Gründe:
Bei dem streitbefangenen Grundbesitz, der zu dem im Wege der Schenkung übertragenen Betriebsvermögen zählt (§ 151 Abs. 1 Nr. 2 BewG i.V.m. § 97 BewG), handelt es sich nicht um Verwaltungsvermögen i.S.d. § 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 1 ErbStG in der Fassung des ErbStAnpG 2016 vom 4.11.2016. Die GmbH & Co. KG hatte den Grundbesitz am Bewertungsstichtag nicht an Dritte zur Nutzung überlassen.

Zum Verwaltungsvermögen gehören u.a. an Dritte zur Nutzung überlassenen Grundstücke und Grundstücksteile. Am Stichtag hatte hinsichtlich der streitbefangenen Grundstücke aber keiner anderen Person ein Recht zum Besitz aufgrund einer mit der GmbH & Co. KG abgeschlossenen Nutzungsvereinbarung zugestanden. Auf eine beabsichtigte zukünftige Nutzungsüberlassung kam es für diese Beurteilung nicht an. Dies ergibt sich zunächst aus dem Wortlaut des § 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 1 ErbStG, der auf eine tatsächliche Nutzungsüberlassung abstellt. Demgegenüber beziehen andere Regelungen (etwa § 13d Abs. 3 Nr. 1 oder § 13 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 a) ErbStG) auch die beabsichtigte oder zukünftige Vermietung ausdrücklich mit ein.

Etwas anderes ergab sich auch nicht aus dem Sinn und Zweck der Regelungen. Ziel der Steuerbefreiung für Betriebsvermögen ist schließlich die Verschonung vor der Inanspruchnahme von Erbschaft- und Schenkungsteuer zur Erhaltung der Unternehmen und der Arbeitsplätze. Hiervon soll die typischerweise risikolose private Vermögensverwaltung, zu der auch die Grundstücksvermietung gehört, ausgenommen werden. Bei am Stichtag noch ungenutztem Grundbesitz steht aber nicht zwingend fest, ob die zukünftige Nutzung einer reinen Vermögensverwaltung entsprechen wird oder nicht. Da die Verhältnisse beim Schenker maßgeblich sind, darf nicht an zukünftige Verhältnisse beim Beschenkten angeknüpft werden.

Eine zulasten des Steuerpflichtigen wirkende analoge Anwendung der Regelung, die zu einer Erweiterung des abschließenden Katalogs des Verwaltungsvermögens führen würde, ist unzulässig. Die vorliegende Wahl des Übertragungsstichtags stellte auch keinen Gestaltungsmissbrauch i.S.v. § 42 AO dar. Diese steht letztlich in der freien Entscheidung von Schenker und Beschenkten.

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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 16.01.2025 14:48
Quelle: Newsletter Januar 2025 vom FG Münster

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