Otto Schmidt Verlag


BMF-Schreiben

Tauschähnlicher Umsatz in der Entsorgungsbranche

Mit BMF-Schreiben v. 15.1.2025 hat sich die Finanzverwaltung zum tauschähnlichen Umsatz in der Entsorgungsbranche geäußert und den Umsatzsteuer - Anwendungserlass in Abschnitt 3.16 Abs. 1 angepasst

BMF-Schreiben v. 15.1.2025 - III C 2 - S 7119/00004/002/027, DOK: COO.7005.100.3.10998744

UStG § 3

Der BFH hat mit Urteil v. 18.4.2024 – V R 7/22 entschieden, dass lediglich eine vom Unternehmer erbrachte Entsorgungsdienstleistung vorliegt, wenn ein Unternehmer gefährlichen Abfall zum ausschließlichen Zweck der gesetzlich angeordneten Entsorgung nach einem in Anlage 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes genannten Verwertungsverfahren zur Rückgewinnung/Regenerierung von Abfällen übernimmt.

Das BMF hat hierauf reagiert und in Abschnitt 3.16 Abs. 1 UStAE nach Satz 2 mit Satz 3 angefügt, dass ein tauschähnlicher Umsatz mangels einer der Entsorgungsleistung gegenüberstehenden Lieferung nicht anzunehmen ist, wenn ein Unternehmer nicht mehr nutzbaren, gefährlichen Abfall zum ausschließlichen Zweck der gesetzlich angeordneten Verwertung zur Rückgewinnung/Regenerierung von Abfällen übernimmt.

Die Grundsätze des BMF-Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 23.01.2025 14:22
Quelle: BMF online

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