BMF-Schreiben
Ermäßigter Steuersatz auf die Lieferung von Holzhackschnitzeln als Brennholz
Mit BMF-Schreiben v. 17.4.2025 hat die Finanzverwaltung auf die Änderung der Nr. 48 Buchst. a der Anlage 2 zum UStG durch das JStG 2024 reagiert.
BMF-Schreiben v. 17.4.2025 - III C 2 - S 7221/00019/005/013 DOK: COO.7005.100.2.11832984
UStG § 12
Mit BMF-Schreiben vom 4.4.2023 (BStBl I 2023, 733) wurde klargestellt, dass die EuGH- und BFH-Rechtsprechung ausschließlich auf die Lieferung von Holzhackschnitzeln anzuwenden ist, es sei denn, es ergibt sich aus der Art der Aufmachung oder der Menge der Abgabe beim Verkauf, dass diese nicht zum Verbrennen bestimmt sind.
Durch Artikel 24 Nr. 16 Buchst. a des Jahressteuergesetzes 2024 (JStG 2024) wurde die Nummer 48 Buchst. a der Anlage 2 zum UStG angepasst. Hierdurch wurde gesetzlich klargestellt, dass auch Holzhackschnitzel als Brennholz dem ermäßigten Steuersatz unterliegen, sofern diese in die Position 4401 des Zolltarifs eingereiht werden. Es handelt sich dabei um die Umsetzung der EuGH- und BFH-Rechtsprechung in nationales Recht, auf die das BMF – Schreiben v. 17.4.2025 im Einzelnen weiter eingeht.
Zeitliche Anwendungsregelung:
Die Grundsätze des BMF-Schreibens gelten für alle Umsätze, die nach dem 5. Dezember 2024 ausgeführt werden. Für diese Umsätze werden die BMF-Schreiben vom 4.4.2023, BStBl I 2023, 733, und vom 29.9.2023, BStBl I 2023, 1702, aufgehoben.
Für vor dem 6.12.2024 ausgeführte Umsätze bleibt die Anwendung der o. a. BMF-Schreiben vom 4.4.2023 und vom 29.9.2023 unberührt. Für im Zeitraum vom 6.12.2024 bis zum 31.5.2025 ausgeführte Umsätze beanstandet es die Finanzverwaltung nicht, wenn sich der Leistende und der Leistungsempfänger übereinstimmend – auch für Zwecke des Vorsteuerabzuges - auf die Regelungen des o. a. BMF-Schreibens vom 4.4.2023 beruft.