BMF-Schreiben
Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung bei Ausfuhrlieferungen
Mit BMF-Schreiben v. 1.7.2025 hat die Finanzverwaltung die Vorgaben nach der sog. Missbrauchsrechtsprechung des EuGH konkretisiert.
BMF-Schreiben v. 1.7.2025 - III C 3 - S 7134/00025/002/012, DOK: COO.7005.100.2.12275453
UStG § 6
Bei der Inanspruchnahme der Steuerbefreiung bei Ausfuhrlieferungen wird die mit BMF-Schreiben vom 25.6.2020 – III C 3 - S 7134/19/10003 :001 (BStBl. I 2020, 582) hinsichtlich des Nachweises der Ausfuhrlieferungen durch andere geeignete Belege umgesetzte sog. Missbrauchsrechtsprechung des EuGH (Urteile v. 8.11.2018 – C-495/17, Cartrans Spedition, v. 28.3.2019 – C-275/18, Vinš, u.v. 17.10.2019 – C-653/18, Unitel Sp) unter besonderer Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und unter Beachtung der notwendigerweise festzulegenden Bedingungen zur Verhinderung von Steuerhinterziehung, Steuerumgehung oder Missbrauch durch entsprechende Änderungen des Umsatzsteuer – Anwendungserlasses in den Abschnitten 6.5, 6.6, 6a (neu eingeführt) und 6.11 konkretisiert.
Die Grundsätze des BMF-Schreibens sind auf alle Fälle nach seiner Veröffentlichung anzuwenden. Für Umsätze, die vor dem 1.1.2026 ausgeführt werden, beanstandet es die Finanzverwaltung nicht, wenn sich der leistende Unternehmer für die Nachweisführung auf die Unmöglichkeit bzw. die Nichtzumutbarkeit der Vorgaben in § 9 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe d und § 17 Nummer 2 UStDV beruft und die Nachweise durch andere geeignete Belege zweifelsfrei erbracht hat.