Kurzbesprechung
Sicherheitsleistung in Steuerhöhe nicht konstitutiv für die Eröffnung eines Steueraussetzungsverfahrens
Es steht der Beförderung von Schaumwein unter Steueraussetzung in einen anderen Mitgliedstaat nicht entgegen, wenn die zuvor vom Hauptzollamt festgesetzte und vom Versender dementsprechend geleistete Sicherheitsleistung nicht die volle Höhe der möglicherweise entstehenden Schaumweinsteuer abdeckt. Die Leistung einer Sicherheit genau in Höhe der potentiell entstehenden Schaumweinsteuer ist für die wirksame Eröffnung eines Steueraussetzungsverfahrens nicht konstitutiv.
BFH v. 24.6.2025 - VII R 33/22
SchaumwZwStG 2009 § 9 Abs. 1; § 11
SchaumwZwStV 2010 § 18 Abs. 3
EGRL 118/2008 Art. 18; Art. 21 Abs. 1; Art. 21 Abs. 3
EGV 684/2009 Art. 3 Abs. 1, EGV 684/2009 Anh. I
Die Steuerpflichtige beförderte in mehreren Fällen Schaumwein aus ihrem Steuerlager in Deutschland in ein Steuerlager in einem anderen Mitgliedstaat. Zu diesem Zweck eröffnete sie jeweils elektronisch ein Steueraussetzungsverfahren. Zur Absicherung möglicher steuerlicher Risiken aus der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren hatte das Hauptzollamt zuvor eine Sicherheit festgesetzt, die die Steuerpflichtige geleistet hatte und die als so genannte fortgesetzte Barsicherheit für die durchgeführten Beförderungen verwendet wurde. Allerdings hätte die Höhe der Sicherheit im Falle einer Steuerentstehung nicht die volle Steuerhöhe abgedeckt.
Vor diesem Hintergrund setzte das Hauptzollamt gegen die Steuerpflichtige Schaumweinsteuer in Höhe der Differenz aus der möglicherweise entstehenden Schaumweinsteuer und der geleisteten Sicherheit fest, weil es der Auffassung war, dass die Leistung einer Sicherheit in Höhe der potentiellen Steuerhöhe konstitutiv für die Eröffnung eines Steueraussetzungsverfahrens war.
Das FG gab der eingelegten Klage gegen den Steuerbescheid statt. Der BFH wies die Revision des Hauptzollamts gegen die Entscheidung des FG zurück, weil er die Leistung einer Sicherheit genau in Höhe der möglicherweise entstehenden Steuer nicht als konstitutiv für die wirksame Eröffnung eines Steueraussetzungsverfahrens ansah. Der BFH stellte heraus, dass Art. 18 Abs. 1 VStSystRL ein Grundsatz, dass die Sicherheit genau die Höhe einer möglicherweise entstehenden Steuer abzudecken hat, nicht zu entnehmen ist. Dementsprechend kann die Erbringung einer Sicherheitsleistung in genau dieser Höhe jedenfalls dann nicht konstitutiv für die Eröffnung des Steueraussetzungsverfahrens sein, wenn das HZA die Sicherheit nicht in dieser Höhe festgesetzt hat. Hat der Versender die Sicherheit in der vom HZA festgesetzten Höhe und Art und Weise vor Beginn der Beförderung geleistet, liegt eine ausreichende Sicherheitsleistung vor.