BMF-Schreiben
Umsatzsteuerbefreiung für unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienende Leistungen
Mit BMF-Schreiben v. 24.10.2025 hat die Finanzverwaltung auf die Änderung von § 4 Nr. 21 UStG durch das Jahressteuergesetz 2024 zum 1.1.2025 reagiert.
BMF-Schreiben v. 24.10.2025 - III C 3 - S 7179/00054/001/094 DOK: COO.7005.100.3.13080202
UStG § 4 Nr. 21
Durch Artikel 25 Nr. 4 des Jahressteuergesetzes 2024 vom 2.12.2024 (BGBl I Nr. 387 v. 5.12.2024) wurde § 4 Nummer 21 UStG zum 1.1.2025 geändert und unionsrechtskonform an die Vorgaben des Artikels 132 Abs. 1 Buchstabe i und j MwStSystRL angepasst. Dementsprechend werden Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die mit solchen Aufgaben betraut sind, als begünstigte Leistungserbringer ergänzt, der Umfang der begünstigten Leistungen auf „Schulunterricht, Hochschulunterricht, Ausbildung, Fortbildung oder berufliche Umschulung“ ausgedehnt und ein separater Befreiungstatbestand für Privatlehrer aufgenommen.
Nach Auflistung der hierzu ergangenen Rechtsprechung wurde der Umsatzsteuer – Anwendungserlass umfangreich angepasst.
§ 4 Nummer 21 UStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2024 und die Grundsätze des BMF-Schreibens v. 24.10.2025 sind auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31.12.2024 erbracht wurden bzw. erbracht werden. Für Umsätze, die vor dem 1.1.2028 ausgeführt wurden bzw. werden, beanstandet es die Finanzverwaltung für das Besteuerungsverfahren nicht, wenn der Unternehmer weiterhin seine Leistung hiervon abweichend entsprechend den Regelungen der Abschnitte 4.21.1 bis 4.21.5 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses in der am 31.12.2024 geltenden Fassung als umsatzsteuerpflichtig bzw. umsatzsteuerfrei behandelt.
Zudem enthält das BMF weitere, vor dem 1.1.2025 durch die zuständige Landesbehörde ausgestellte Bescheinigungen betreffende Übergangsregelungen hinsichtlich der damit bescheinigten Leistungen bis zum Ablauf eines Gültigkeitszeitraums oder eines etwaigen Widerrufs sowie Übergangsregelungen im Hinblick auf die Anwendung bislang ergangener Rechtsprechung.






