BMF-Schreiben
Platzierungsabhängige Zahlungen an einen Berufsreiter bei der Teilnahme an Turnieren mit fremden Pferden durch einen Dritten
Mit BMF-Schreiben v. 3.11.2025 hat die Finanzverwaltung zur umsatzsteuerlichen Behandlung von platzierungsabhängigen Zahlungen an einen Berufsreiter bei der Teilnahme an Turnieren mit fremden Pferden durch einen Dritten Stellung genommen.
BMF-Schreiben v. 3.11.2025 - III C 2 - S 7100/00097/005/182 DOK: COO.7005.100.3.13260683
UStG § 1
Der BFH hat mit Urteil v. 10.6.2020 - XI R 25/18 entschieden, dass Preisgelder, die ein Reiter im Falle einer erfolgreichen Teilnahme an einem Turnier durch einen Dritten (vom Veranstalter oder vom Eigentümer des Pferdes) erhält, kein Entgelt für eine steuerbare Leistung des Reiters sind. Das Preisgeld wird nicht für die Überlassung des Pferdes durch seinen Eigentümer an den Rennveranstalter gezahlt, sondern für die Erzielung eines bestimmten Wettbewerbsergebnisses (erfolgreiche Platzierung).
Auch wenn sich der Rennveranstalter zur Zahlung des Preisgelds verpflichtet hat, hängt der Erhalt von der Erzielung einer besonderen Leistung ab und unterliegt gewissen Unwägbarkeiten, was einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen der Überlassung des Pferdes und dem Erhalt des Preisgelds ausschließt. Dies trifft nach Auffassung des BFH auf die Anteile an den Preisgeldern, die ein Reiter vom Eigentümer des Pferdes erhält, wenn er mit einem fremden Pferd erfolgreich an einem Turnier teilnimmt, in gleicher Weise zu. Auch dann wird der Anteil des Preisgelds vom jeweiligen Eigentümer an den Reiter für das vom Reiter erzielte Wettbewerbsergebnis gezahlt. Dies unterliegt beim Reiter denselben Unwägbarkeiten.
Dies schließt nicht aus, dass im Einzelfall eine Preisgeldzahlung auch Entgelt für eine bestimmte Leistung des Zahlungsempfängers sein kann, wenn sie nach den Gesamtumständen einen wesentlichen Vertragsbestandteil darstellt, von dem der Empfänger der Preisgeldzahlung die Erbringung seiner (nicht nur aus der bloßen Turnierteilnahme bestehenden) Leistung abhängig macht.
Entsprechend den vorstehenden Ausführungen wurde Abschnitt 1.1 Abs. 24 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses textlich erweitert.
Die Neuregelung findet in allen offenen Fällen Anwendung.






