Otto Schmidt Verlag


BMF-Schreiben

Allgemeine Hinweise zur Berücksichtigung von Unterhaltsaufwendungen nach § 33a Abs. 1 EStG als außergewöhnliche Belastung

Mit BMF-Schreiben v. 15.10.2025 hat die Finanzverwaltung eine überarbeitete Fassung des BMF-Schreibens v. 6.4.2022 (BStBl. II 2022, 617) veröffentlicht. 

BMF-Schreiben v. 15.10.2025 - IV C 3 - S 2285/00031/001/025, DOK: COO.7005.100.2.13073448

EStG § 33a Abs. 1

Hintergrund für die Veröffentlichung einer überarbeiteten Fassung ist u.a. der Umstand, durch das Jahressteuergesetz 2024 vom 2.12.2024 (BGBl. I, Nr. 387) § 33a Absatz 1 EStG ab dem Veranlagungszeitraum 2025 um einen Satz 12 erweitert wurde, wonach der Abzug von Unterhaltsleistungen nach § 33a Absatz 1 Satz 1 EStG in Form von Geldzuwendungen nur noch dann möglich ist, wenn die Zahlung des Unterhalts durch Banküberweisung auf ein Konto des Unterhaltsempfängers erfolgt. 

Die Grundsätze des BMF-Schreibens sind ab dem Veranlagungszeitraum 2025 anzuwenden.

Anwendungsregelung Dieses Schreiben ist ab dem Veranlagungszeitraum 2025 anzuwenden und ersetzt ab dem Veranlagungszeitraum 2025 das Schreiben vom 6. April 2022 (BStBl I 2022 Seite 617). 

Inhaltsübersicht:

1. Begünstigter Personenkreis
1.1 Gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen
1.2 Gleichgestellte Personen
2. Besonderheiten bei gleichgestellten Personen
3. Bedürftigkeit des Unterhaltsempfängers
4. Begünstigte Unterhaltsaufwendungen
5. Abzugsbeschränkung / Ermittlung der abzugsfähigen Unterhaltsaufwendungen unter Berücksichtigung des verfügbaren Nettoeinkommens
5.1. Ermittlung des verfügbaren Nettoeinkommens 
5.2. Anwendung der Opfergrenze auf das verfügbare Nettoeinkommen 
5.3. Ermittlung der abziehbaren Unterhaltsaufwendungen bei einer sozialrechtlichen Bedarfsgemeinschaft 
6. Eigene Einkünfte und Bezüge der unterhaltenen Person 
7. Nachweiserfordernisse
Schlussbestimmung



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 16.10.2025 13:06
Quelle: BMF online

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