BMF-Schreiben
Weitere Grundsätze zur Zusammenfassung von Betrieben gewerblicher Art (BgA) nach § 4 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 KStG
Mit BMF-Schreiben v. 10.10.2025 hat die Finanzverwaltung zur Zusammenfassung einer Bad-BgA mit einem Versorgungs-BgA Stellung genommen.
BMF-Schreiben v. 10.10.2025 - IV C 2 - S 2706/00061/003/134 DOK: COO.7005.100.3.13161413
KStG § 4 Abs. 6
Nach § 4 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 KStG können Betriebe gewerblicher Art (BgA) zusammengefasst werden, wenn zwischen ihnen nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse objektiv eine enge wechselseitige technisch-wirtschaftliche Verflechtung von einigem Gewicht besteht. Für Fälle der Zusammenfassung mittels eines Blockheizkraftwerks (BHKW) enthält das BMF-Schreiben v. 11.5.2016, BStBl. I 2016, 479 Grundsätze, die bei der Beurteilung des jeweiligen Einzelfalls zu beachten sind. Das BMF hat nun darauf hingewiesen, dass neben einem BHKW auch eine Wärmepumpe, hybride Photovoltaikanlage (PV Anlage) oder ein Fernwärmenetz grundsätzlich dazu geeignet sind, im Einzelfall die Zusammenfassung eines Bad-BgA mit einem Versorgungs-BgA (Netzbetriebs- und/oder Energieversorgungs-BgA) zu begründen.
Eine hinreichend enge wechselseitige technisch-wirtschaftliche Verflechtung der beiden jeweiligen Einrichtungen, die nach § 4 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 KStG zusammengefasst werden sollen, ist dabei grundsätzlich in Bezug auf den Gesamtwärmebedarf des Bad-BgA einerseits und die Stromerzeugung bzw. die Möglichkeit eines systemgerechten Lastenmanagements auf Seiten des Versorgungs-BgA andererseits gegeben. Bei der Zusammenfassung sind stets die Verhältnisse des jeweiligen Einzelfalls maßgebend.
Das BMF-Schreiben v. 10.10.2025 geht ausführlich auf die hierbei zu beachtenden Grundsätze und Besonderheiten ein. Die dortigen Ausführung sind auf alle offenen Fälle anzuwenden.