Steuerliche Behandlung der von Luftfahrtunternehmen gewährten unentgeltlichen oder verbilligten Flüge
Mit gleich lautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder v. 5.11.2025 hat die Finanzverwaltung zur Bewertung von Arbeitslohn bei unentgeltlich und verbilligt gewährten Flügen Stellung genommen.
Ministerium der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen v. 5.11.2025 - S 2334 – 9 – 2024 – 24018
EStG §§ 8, 19
1. Gewähren Luftfahrtunternehmen ihren Arbeitnehmern unentgeltlich oder verbilligt Flüge, die auch betriebsfremden Fluggästen angeboten werden, so kann der Wert der Flüge nach § 8 Absatz 2 oder Absatz 3 EStG ermittelt werden. Dies gilt auch bei Beschränkungen im Reservierungsstatus, wenn das Luftfahrtunternehmen Flüge mit entsprechenden Beschränkungen betriebsfremden Fluggästen nicht anbietet.
2. Eine Bewertung nach § 8 Absatz 3 EStG kommt nicht in Betracht, wenn
a) die Lohnsteuer nach § 40 EStG pauschal erhoben wird oder
b) Luftfahrtunternehmen Arbeitnehmern anderer Arbeitgeber unentgeltlich oder verbilligt Flüge gewähren.
In diesen Fällen sind die Flüge nach § 8 Absatz 2 EStG mit dem um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreis am Abgabeort zu bewerten.
3. In den Fällen der Bewertung nach § 8 Absatz 2 EStG können die Flüge mit in den Erlassen im Einzelnen aufgeführten Durchschnittswerten für 2026 und 2027 angesetzt werden.
4. Mit den Durchschnittswerten können auch Flüge bewertet werden, die der Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber erhalten hat, der kein Luftfahrtunternehmer ist, wenn
a) der Arbeitgeber diesen Flug von einem Luftfahrtunternehmen erhalten hat und
b) dieser Flug den unter Nummer 3 Buchstaben b oder c des gleich lautenden Ländererlasses genannten Beschränkungen im Reservierungsstatus unterliegt.
5. Von dem Wert nach der Nummer 2 sind die von den Arbeitnehmern jeweils gezahlten Entgelte abzuziehen. Von den Werten nach den Nummern 3 und 4 sind die von den Arbeitnehmern jeweils gezahlten Entgelte mit Ausnahme der Nebenkosten (z. B. Steuern, Flughafengebühren, Luftsicherheitsgebühren, sonstige Gebühren, sonstige Zuschläge, Luftverkehrssteuer) abzuziehen. Der Rabattfreibetrag nach § 8 Absatz 3 EStG ist nicht abzuziehen.
6. Luftfahrtunternehmen im Sinne der vorstehenden Regelungen sind Unternehmen, denen die Betriebsgenehmigung zur Beförderung von Fluggästen im gewerblichen Luftverkehr nach der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 des Rates vom 23. Juli 1992 (Amtsblatt EG Nr. L 240/1) oder nach entsprechenden Vorschriften anderer Staaten erteilt worden ist.






